§ 18 VolksanwG

VolksanwG - Volksanwaltschaftsgesetz 1982

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Niemand darf wegen der Erteilung von Auskünften an den Unterausschuss zur Verhütung von Folter, an die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen mit Sanktionen belegt oder anders benachteiligt werden.

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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