(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. | hinsichtlich der §§ 4, 5a und 9a der Bundesminister für Arbeit und Soziales, | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 9 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz des § 11 sowie des § 15 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 9 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sowie des § 12 der Bundesminister für Justiz, | |||||||||
4. | hinsichtlich des § 14 der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Inneres und | |||||||||
5. | hinsichtlich des § 9 Abs. 3 vorletzter Satz der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres. |
(2) Mit der Durchführung der vom Bund als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz zu besorgenden Aufgaben ist
1. | hinsichtlich des § 14a der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und | |||||||||
2. | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut. |
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