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Ist der Erwerb eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteils oder eine Umgründung nicht wirtschaftlich begründet und dient überwiegend dazu, die Voraussetzungen für die Gewährung eines FKZ 800.000 zu schaffen, so ist weder in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge noch in Fällen der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge diesem Unternehmen ein FKZ 800.000 zu gewähren.
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Anm. 1: Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 73/2021 lautet: „…und die nachfolgende Wortfolge „und Non Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen;“ gestrichen und in den Punkt 3.2.5 verschoben.“ Die Wortfolge lautet richtig: „und die nachfolgende Wortfolge „und Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen“ gestrichen und in den Punkt 3.2.5 verschoben.“.)Anmerkung 1: Ziffer 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2021, lautet: „…und die nachfolgende Wortfolge „und Non Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der Paragraphen 34 bis 47 BAO erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen;“ gestrichen und in den Punkt 3.2.5 verschoben.“ Die Wortfolge lautet richtig: „und die nachfolgende Wortfolge „und Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen“ gestrichen und in den Punkt 3.2.5 verschoben.“.)
Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie Fixkostenzuschüsse der Phase I nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 225/2020, stellen keine finanziellen Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 de Befristeten Beihilferahmens dar. Sie verringern daher den zulässigen Höchstbetrag gemäß diesem Punkt 4.3.5 nicht und sind nicht abzuziehen. Der Fixkostenzuschuss 800.000 sowie andere finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens verringern bei einem Lockdown-Umsatzersatz gemäß der VO Lockdown-Umsatzersatz oder gemäß der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz den Höchstbetrag von EUR 800.000 gemäß Punkt 4.2.2 der VO Lockdown-Umsatzersatz beziehungsweise der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz nur unter der Voraussetzung, dass die Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 oder der anderen finanziellen Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens zeitlich vor der Beantragung des Lockdown-Umsatzersatzes erfolgte. Der Zeitpunkt der Auszahlung der jeweiligen Beihilfe ist für die Berücksichtigung beim Höchstbetrag gemäß Punkt 4.2.2 der VO Lockdown-Umsatzersatz beziehungsweise Punkt 4.2.2 der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz nicht relevant. Erfolgt die Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 sowie anderer finanzieller Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens zeitlich nach der Beantragung des Lockdown-Umsatzersatzes, reduzieren diese finanziellen Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens den Höchstbetrag von EUR 800.000 gemäß Punkt 4.2.2 der VO Lockdown-Umsatzersatz beziehungsweise der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz nur insoweit, als sonst der beihilferechtliche Höchstbetrag von EUR 1.800.000 insgesamt überschritten wäre.Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie Fixkostenzuschüsse der Phase römisch eins nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2020,, stellen keine finanziellen Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 de Befristeten Beihilferahmens dar. Sie verringern daher den zulässigen Höchstbetrag gemäß diesem Punkt 4.3.5 nicht und sind nicht abzuziehen. Der Fixkostenzuschuss 800.000 sowie andere finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens verringern bei einem Lockdown-Umsatzersatz gemäß der VO Lockdown-Umsatzersatz oder gemäß der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz den Höchstbetrag von EUR 800.000 gemäß Punkt 4.2.2 der VO Lockdown-Umsatzersatz beziehungsweise der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz nur unter der Voraussetzung, dass die Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 oder der anderen finanziellen Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens zeitlich vor der Beantragung des Lockdown-Umsatzersatzes erfolgte. Der Zeitpunkt der Auszahlung der jeweiligen Beihilfe ist für die Berücksichtigung beim Höchstbetrag gemäß Punkt 4.2.2 der VO Lockdown-Umsatzersatz beziehungsweise Punkt 4.2.2 der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz nicht relevant. Erfolgt die Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 sowie anderer finanzieller Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens zeitlich nach der Beantragung des Lockdown-Umsatzersatzes, reduzieren diese finanziellen Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens den Höchstbetrag von EUR 800.000 gemäß Punkt 4.2.2 der VO Lockdown-Umsatzersatz beziehungsweise der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz nur insoweit, als sonst der beihilferechtliche Höchstbetrag von EUR 1.800.000 insgesamt überschritten wäre.
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