§ 1 VO über die Gewährung eines FKZ 800.000

VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 - Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
In Kraft seit 24.11.2020 bis 31.12.9999
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