§ 2 VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 (Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)) - JUSLINE Österreich
§ 2 VO über die Gewährung eines FKZ 800.000
VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 - Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
In Kraft seit 24.11.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 VO über die Gewährung eines FKZ 800.000
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 VO über die Gewährung eines FKZ 800.000