§ 125 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Bei neugebornen Kindern hat die innere Untersuchung nach den bereits früher gegebenen Andeutungen zu geschehen; daher die Trennung und Beschreibung der Kopfhaut in gleicher Weise, wie bei Erwachsenen, vorzunehmen ist. Nur ist zu erinnern, daß der häufig vorkommende Vorkopf (caput succedaneum) und die Blutgeschwulst (trombus, caephalohaematom) nicht etwa als Wirkung einer absichtlichen Gewaltthätigkeit fälschlich anerkannt werde, daher bei diesen die anatomisch-pathologischen Verhältnisse, die Berücksichtigung aller Umstände bei der Geburt, die Größenverhältnisse des Kindskopfes zu den Geburtstheilen der etwa bekannten Mutter zu würdigen sind. Nach Besichtigung der Kopfhaut sind die Beinhaut des Schädels, die Fontanellen, die Näthe, endlich die Kopfknochen genau zu untersuchen, inbesondere an den Fontanellen und Näthen leicht übersehbare, z. B. durch feine Nadeln verursachte Verletzungen, an den Knochen Eindrücke, Fissuren, Brüche und Zerschmetterungen anzugeben. Um Irrthümern zu begegnen, werden der in dieser Lebensperiode gewöhnlich bedeutende Blutreichthum der Schädelknochen, und die längs der Nathränder so häufig vorkommenden, feinen fissurenähnlichen Spalten in Erinnerung gebracht.

Die Eröffnung der Schädelhöhle selbst wird am zweckmäßigsten mit einer etwas stärkeren Scheere vorgenommen, mit selber zuerst die häutigen Näthe getrennt, dann die vier Lappen bildenden Kopfknochen gehörig tief durchschnitten und bei Seite gelegt, hiemit aber auch die fest mit letzteren verbundene harte Hirnhaut getrennt.

Sind äußerlich Spuren von einer wie immer gearteten Verletzung vorhanden gewesen, so ist vor Allem zu untersuchen, ob und wo sich Blutunterlaufungen, und in welcher Ausdehnung zeigen. Die weitere Untersuchung des oft rosenroth gefärbten, sehr häufig blutreichen Gehirnes und seiner Häute hat nach den bereits bekannten Regeln und Grundsätzen zu geschehen, nur sind, wegen leicht übersehbarer Verletzungen, außer den bereits angeführten Gegenden, auch noch jene der Schläfen, das Siebbein, die obere Wand der Augenhöhlen, das Felsenbein mit größter Aufmerksamkeit zu betrachten.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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