§ 119 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Am Gesichte werden die etwa auffallende Gesichtsmiene und ersichtliche Verwundungen bemerkt, an den Augen ist zu sehen, ob sie geschlossen, geöffnet, eingesunken, hervorgetrieben, ob die Augenbraunen, die Wimpern und in welchem Grade vorhanden, dann wie die Knorpel der oberen Lider entwickelt sind, ob die Bindehaut nicht geröthet, mit Blut unterlaufen, oder verletzt, ob die Hornhaut hell und glänzend, oder trübe und welk, die Farbe der Iris ersichtlich, die Pupille erweitert, verengert, oder die Pupillarmembrane noch vorhanden ist. An der Nase werden ihre Form, die Dicke, Derbheit des Nasenknorpels, die Beschaffenheit der äußeren Nasenöffnungen, der Inhalt, Blut, Schleim, Schaum usw. in den Nasenhöhlen, Verletzungen, sowie Formveränderungen der äußeren Nase, wie sie durch Einwirkung äußerer Gewalt bedingt werden können, zu beschreiben seyn. Am Munde wird berücksichtiget, ob er geschlossen oder geöffnet ist, die Lippen blaß, roth, verzogen, gequetscht usw. sind, der Unterkiefer beweglich oder unbeweglich ist, die Zunge kurz, breit, mehr hinten in der Mundhöhle liegend, oder zwischen den Kiefern eingeklemmt und von welcher Farbe sie ist, ob in der Mundhöhle Flüssigkeiten oder fremde feste Körper vorhanden sind.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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