§ 130 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Sodann werden die Lungen sammt den, wie eben bemerkt, darauf haftenden Organen in ein hinlänglich geräumiges und tiefes, mit reinem nicht erwärmten Wasser angefülltes Gefäß behutsam gelegt, so, daß sie darin ihrem Umfange und Gewichte nach frei schwimmen oder niedersinken können. Man beobachtet nun, ob die Lungen sammt den daran hängenden Organen im Wasser schwimmen oder zu Boden sinken, ob sie langsam oder schnell sinken, ob nicht ein Theil derselben, und welcher oben am Wasser zu zögern scheint, oder ob sie mit allen Theilen niedersinken, ob sie nicht unter dem Wasserspiegel mitten im Gefäße schweben bleiben, oder ganz den Boden des Gefäßes erreichen.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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