§ 3 VetPhV Pflichten der Zulassungsinhaberin bzw. des Zulassungsinhabers einer Veterinärarzneispezialität

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Pflichten der Zulassungsinhaberin bzw. des Zulassungsinhabers sind in Art. 77 der Verordnung (EU) 2019/6 geregelt. Der verpflichtende Signalmanagementprozess ist in Art. 81 der Verordnung (EU) 2019/6 geregelt. Die Pflichten der Zulassungsinhaberin bzw. des Zulassungsinhabers sind in Artikel 77, der Verordnung (EU) 2019/6 geregelt. Der verpflichtende Signalmanagementprozess ist in Artikel 81, der Verordnung (EU) 2019/6 geregelt.

In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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