Auf die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergartenpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen, Hortpädagogen und Sonderhortpädagogen sind § 3 Abs. 2, § 14 und § 16 Abs. 4 des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LGBl. Nr. 17/2003, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Hortpädagogen auch die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung und für Sonderhortpädagogen die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen ausreichend ist.
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