Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
Die §§ 4a bis 4c finden auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1, 3, 6 und 7 genannten Bediensteten sowie auf die Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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