§ 2 Vbg. SLB

Vbg. SLB - Statut der Vorarlberger Landesbibliothek

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Vorarlberger Landesbibliothek werden folgende Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen:

a)

Informationszentrum (wissenschaftliche Studienbibliothek) Wissenschaftliche Universalbibliothek zur Förderung interessierter Personen auf den Gebieten der wissenschaftlichen Forschung, der Berufsausbildung und der Weiterbildung, mit den wesentlichen Unteraufgaben und Funktionen:

o

Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung eines grundlegenden und aktuellen Bestandes an Informationen aus allen Wissensgebieten;

o

Spezialisierte Vertiefung des Informationsangebotes im Einzelfall bei begründetem Bedarf;

o

Beschaffung von Informationen, die vor Ort nicht zur Verfügung gestellt                           werden können, von fremden Dienstleistern;

o

Wissensportal: Bereitstellen eines über Internet zugänglichen elektronischen Bibliotheksinformationssystemes sowie eines ausreichenden Bestandes an Bibliographien und Nachschlagewerken in der jeweils angemessenen Medienart für die Informationsrecherche in der Bibliothek;

o

Aufgaben einer Universitätsbibliothek für die Studierenden des Fernstudienzentrums Bregenz sowie anderer hochschulähnlicher Bildungseinrichtungen;

o

Zentrale des Virtuellen Bibliothekenverbundes Vorarlberg (VBV);

o

regionale, nationale und internationale Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Bibliotheken und Vereinigungen des Informations- und Bibliothekswesens.

b)

Dokumentationszentrum (spezifische Landesbibliothek) Landeskundliche Sammlung zur Bewahrung und Vermittlung des kulturellen Erbes, mit den wesentlichen Unteraufgaben:

o

Ausübung des Pflichtexemplarrechtes für Vorarlberg;

o

Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung aller wichtigen Publikationen, die das Land Vorarlberg betreffen, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Medienarten;

o

Archivierung mindestens eines Exemplares von Werken der landeskundlichen Sammlung auf Dauer;

o

Dokumentation aller wesentlichen selbständigen und unselbständigen Publikationen, die das Land Vorarlberg betreffen, im Bibliotheksinformationssystem und in der Vorarlberg-Bibliographie;

o

Bewahrung (Erhaltung, Konservierung und Pflege), Erschließung und Bereitstellung des historischen Buchgutes und der Sondersammlungen der Landesbibliothek sowie deren laufende Ergänzung nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten;

o

landeskundliche Publikationen und Forschungen nach Bedarf;

o

Zusammenarbeit mit anderen landeskundlichen Forschungs- und Sammelstellen, insbesondere im Bodenseeraum.

c)

Kommunikationszentrum

Lern-

und Kommunikationsort, mit den wesentlichen Unteraufgaben und Funktionen:

o

Unterstützung von Forschung und Weiterbildung im Allgemeinen, beim Erwerb von Wissen, bei der Aneignung von sozialen Werten und der Entwicklung emotionaler Kompetenz im Besonderen;

o

Bereitstellen einer Infrastruktur für das konzentrierte Lernen wie den Gedankenaustausch mit anderen;

o

Treffpunkt für Kultur- und Bildungsinteressierte zur Förderung der interdisziplinären Kommunikation;

o

Mitgestalten des öffentlichen kulturellen Lebens durch geeignete Veranstaltungen (Lesungen, Vorträge, Ausstellungen, Schulungen, Tagungen etc.);

o

Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere imBodenseeraum;

o

Öffentlichkeitsarbeit im Sinne von Werben für Bildungsangebote und ein aktives, lebensbegleitendes Lernen.

(2) Von den Aufgaben, die der Vorarlberger Landesbibliothek gemäß Abs. 1 übertragen sind, sind jene Angelegenheiten ausgenommen, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung bedürfen. In diesen Angelegenheiten obliegen der Vorarlberger Landesbibliothek lediglich die Vorbereitung der Beschlüsse der Landesregierung und deren Durchführung.

(3) In Angelegenheiten des Abs. 1 können sich das zuständige Regierungsmitglied oder der Vorstand der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung in bestimmten Gruppen von Fällen oder in Einzelfällen die Erledigung, die Zustimmung zu oder die vorgängige Kenntnisnahme von Erledigungen vorbehalten. Derartige Vorbehalte bedürfen der Schriftlichkeit.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 27.01.2017
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