Gesamte Rechtsvorschrift Vbg. SLB

Statut der Vorarlberger Landesbibliothek

Vbg. SLB
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Statut der Vorarlberger Landesbibliothek

ABl.Nr. 37/2001

§ 1 Vbg. SLB


(1) Die Vorarlberger Landesbibliothek übernimmt als eine Infrastruktur- und Koordinationseinrichtung für das Bildungswesen des Landes Vorarlberg die Aufgaben eines öffentlichen Informations-, Dokumentations- und Kommunikationszentrums. Als Archivbibliothek ist die Vorarlberger Landesbibliothek Teil des kulturellen Gedächtnisses des Landes.

(2) Die Vorarlberger Landesbibliothek ist eine dem Amt der Vorarlberger Landesregierung nachgeordnete Dienststelle und hat ihren Sitz in Bregenz. Sie wird als wissenschaftliche Einrichtung des Landes in Form eines Betriebes gewerblicher Art geführt.

(3) Die Vorarlberger Landesbibliothek dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Ihre Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.

(4) Das Dienstsiegel der Vorarlberger Landesbibliothek hat das Landeswappen und die Bezeichnung "Vorarlberger Landesbibliothek" zu enthalten.

*) Fassung ABl.Nr. 3/2017

§ 2 Vbg. SLB


(1) Der Vorarlberger Landesbibliothek werden folgende Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen:

a)

Informationszentrum (wissenschaftliche Studienbibliothek) Wissenschaftliche Universalbibliothek zur Förderung interessierter Personen auf den Gebieten der wissenschaftlichen Forschung, der Berufsausbildung und der Weiterbildung, mit den wesentlichen Unteraufgaben und Funktionen:

o

Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung eines grundlegenden und aktuellen Bestandes an Informationen aus allen Wissensgebieten;

o

Spezialisierte Vertiefung des Informationsangebotes im Einzelfall bei begründetem Bedarf;

o

Beschaffung von Informationen, die vor Ort nicht zur Verfügung gestellt                           werden können, von fremden Dienstleistern;

o

Wissensportal: Bereitstellen eines über Internet zugänglichen elektronischen Bibliotheksinformationssystemes sowie eines ausreichenden Bestandes an Bibliographien und Nachschlagewerken in der jeweils angemessenen Medienart für die Informationsrecherche in der Bibliothek;

o

Aufgaben einer Universitätsbibliothek für die Studierenden des Fernstudienzentrums Bregenz sowie anderer hochschulähnlicher Bildungseinrichtungen;

o

Zentrale des Virtuellen Bibliothekenverbundes Vorarlberg (VBV);

o

regionale, nationale und internationale Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Bibliotheken und Vereinigungen des Informations- und Bibliothekswesens.

b)

Dokumentationszentrum (spezifische Landesbibliothek) Landeskundliche Sammlung zur Bewahrung und Vermittlung des kulturellen Erbes, mit den wesentlichen Unteraufgaben:

o

Ausübung des Pflichtexemplarrechtes für Vorarlberg;

o

Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung aller wichtigen Publikationen, die das Land Vorarlberg betreffen, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Medienarten;

o

Archivierung mindestens eines Exemplares von Werken der landeskundlichen Sammlung auf Dauer;

o

Dokumentation aller wesentlichen selbständigen und unselbständigen Publikationen, die das Land Vorarlberg betreffen, im Bibliotheksinformationssystem und in der Vorarlberg-Bibliographie;

o

Bewahrung (Erhaltung, Konservierung und Pflege), Erschließung und Bereitstellung des historischen Buchgutes und der Sondersammlungen der Landesbibliothek sowie deren laufende Ergänzung nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten;

o

landeskundliche Publikationen und Forschungen nach Bedarf;

o

Zusammenarbeit mit anderen landeskundlichen Forschungs- und Sammelstellen, insbesondere im Bodenseeraum.

c)

Kommunikationszentrum

Lern-

und Kommunikationsort, mit den wesentlichen Unteraufgaben und Funktionen:

o

Unterstützung von Forschung und Weiterbildung im Allgemeinen, beim Erwerb von Wissen, bei der Aneignung von sozialen Werten und der Entwicklung emotionaler Kompetenz im Besonderen;

o

Bereitstellen einer Infrastruktur für das konzentrierte Lernen wie den Gedankenaustausch mit anderen;

o

Treffpunkt für Kultur- und Bildungsinteressierte zur Förderung der interdisziplinären Kommunikation;

o

Mitgestalten des öffentlichen kulturellen Lebens durch geeignete Veranstaltungen (Lesungen, Vorträge, Ausstellungen, Schulungen, Tagungen etc.);

o

Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere imBodenseeraum;

o

Öffentlichkeitsarbeit im Sinne von Werben für Bildungsangebote und ein aktives, lebensbegleitendes Lernen.

(2) Von den Aufgaben, die der Vorarlberger Landesbibliothek gemäß Abs. 1 übertragen sind, sind jene Angelegenheiten ausgenommen, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung bedürfen. In diesen Angelegenheiten obliegen der Vorarlberger Landesbibliothek lediglich die Vorbereitung der Beschlüsse der Landesregierung und deren Durchführung.

(3) In Angelegenheiten des Abs. 1 können sich das zuständige Regierungsmitglied oder der Vorstand der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung in bestimmten Gruppen von Fällen oder in Einzelfällen die Erledigung, die Zustimmung zu oder die vorgängige Kenntnisnahme von Erledigungen vorbehalten. Derartige Vorbehalte bedürfen der Schriftlichkeit.

§ 3 Vbg. SLB


(1) Der Vorarlberger Landesbibliothek werden folgende Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen:

a)

Informationszentrum (wissenschaftliche Studienbibliothek) Wissenschaftliche Universalbibliothek zur Förderung interessierter Personen auf den Gebieten der wissenschaftlichen Forschung, der Berufsausbildung und der Weiterbildung, mit den wesentlichen Unteraufgaben und Funktionen:

o

Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung eines grundlegenden und aktuellen Bestandes an Informationen aus allen Wissensgebieten;

o

Spezialisierte Vertiefung des Informationsangebotes im Einzelfall bei begründetem Bedarf;

o

Beschaffung von Informationen, die vor Ort nicht zur Verfügung gestellt                           werden können, von fremden Dienstleistern;

o

Wissensportal: Bereitstellen eines über Internet zugänglichen elektronischen Bibliotheksinformationssystemes sowie eines ausreichenden Bestandes an Bibliographien und Nachschlagewerken in der jeweils angemessenen Medienart für die Informationsrecherche in der Bibliothek;

o

Aufgaben einer Universitätsbibliothek für die Studierenden des Fernstudienzentrums Bregenz sowie anderer hochschulähnlicher Bildungseinrichtungen;

o

Zentrale des Virtuellen Bibliothekenverbundes Vorarlberg (VBV);

o

regionale, nationale und internationale Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Bibliotheken und Vereinigungen des Informations- und Bibliothekswesens.

b)

Dokumentationszentrum (spezifische Landesbibliothek) Landeskundliche Sammlung zur Bewahrung und Vermittlung des kulturellen Erbes, mit den wesentlichen Unteraufgaben:

o

Ausübung des Pflichtexemplarrechtes für Vorarlberg;

o

Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung aller wichtigen Publikationen, die das Land Vorarlberg betreffen, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Medienarten;

o

Archivierung mindestens eines Exemplares von Werken der landeskundlichen Sammlung auf Dauer;

o

Dokumentation aller wesentlichen selbständigen und unselbständigen Publikationen, die das Land Vorarlberg betreffen, im Bibliotheksinformationssystem und in der Vorarlberg-Bibliographie;

o

Bewahrung (Erhaltung, Konservierung und Pflege), Erschließung und Bereitstellung des historischen Buchgutes und der Sondersammlungen der Landesbibliothek sowie deren laufende Ergänzung nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten;

o

landeskundliche Publikationen und Forschungen nach Bedarf;

o

Zusammenarbeit mit anderen landeskundlichen Forschungs- und Sammelstellen, insbesondere im Bodenseeraum.

c)

Kommunikationszentrum

Lern-

und Kommunikationsort, mit den wesentlichen Unteraufgaben und Funktionen:

o

Unterstützung von Forschung und Weiterbildung im Allgemeinen, beim Erwerb von Wissen, bei der Aneignung von sozialen Werten und der Entwicklung emotionaler Kompetenz im Besonderen;

o

Bereitstellen einer Infrastruktur für das konzentrierte Lernen wie den Gedankenaustausch mit anderen;

o

Treffpunkt für Kultur- und Bildungsinteressierte zur Förderung der interdisziplinären Kommunikation;

o

Mitgestalten des öffentlichen kulturellen Lebens durch geeignete Veranstaltungen (Lesungen, Vorträge, Ausstellungen, Schulungen, Tagungen etc.);

o

Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere imBodenseeraum;

o

Öffentlichkeitsarbeit im Sinne von Werben für Bildungsangebote und ein aktives, lebensbegleitendes Lernen.

(2) Von den Aufgaben, die der Vorarlberger Landesbibliothek gemäß Abs. 1 übertragen sind, sind jene Angelegenheiten ausgenommen, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung bedürfen. In diesen Angelegenheiten obliegen der Vorarlberger Landesbibliothek lediglich die Vorbereitung der Beschlüsse der Landesregierung und deren Durchführung.

(3) In Angelegenheiten des Abs. 1 können sich das zuständige Regierungsmitglied oder der Vorstand der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung in bestimmten Gruppen von Fällen oder in Einzelfällen die Erledigung, die Zustimmung zu oder die vorgängige Kenntnisnahme von Erledigungen vorbehalten. Derartige Vorbehalte bedürfen der Schriftlichkeit.

*) Fassung ABl.Nr. 3/2017

§ 4 Vbg. SLB


(1) Die Vorarlberger Landesbibliothek ist in Abteilungen zu gliedern, auf welche sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Die Einrichtung von Abteilungen, deren Aufgabenbereich nicht den Einsatz von wenigstens drei vollbeschäftigten Bediensteten erfordern, ist nicht zulässig.

(2) Der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek hat mit Zustimmung der für die Aufbauorganisation und der für das Personalwesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung schriftlich eine Geschäftseinteilung zu erlassen, in der die Zahl der Abteilungen, ihre Aufgabenbereiche und ihre Bezeichnung festzusetzen sind.

*) Fassung ABl.Nr. 3/2017

§ 5 Vbg. SLB


(1) Der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek ist von der Landesregierung zu bestellen.

(2) Der Stellvertreter des Leiters der Vorarlberger Landesbibliothek ist von diesem mit Zustimmung der Landesregierung zu bestellen. Bei Verhinderung des Leiters der Vorarlberger Landesbibliothek gehen alle ihm zustehenden Aufgaben auf den Stellvertreter über.

(3) Der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek ist mit der Führung der Vorarlberger Landesbibliothek betraut. Er ist Vorgesetzter aller Bediensteten der Vorarlberger Landesbibliothek.

(4) Der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der der Vorarlberger Landesbibliothek übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit er gemäß § 7 Abteilungsleiter oder sonstige Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt, ist seine Verantwortung darauf beschränkt, dass er hiefür nur ausreichend befähigte und zuverlässige Personen heranzieht und dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt. Die Handlungsverantwortung geht in diesen Fällen auf die betreffenden Bediensteten über.

*) Fassung ABl.Nr. 3/2017

§ 6 Vbg. SLB


(1) Für jede Abteilung ist vom Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek mit Zustimmung der Landesregierung ein Abteilungsleiter zu bestellen.

(2) Der Abteilungsleiter ist der Vorgesetzte aller seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten. Er ist allen seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsberechtigt.

(3) Der Abteilungsleiter hat unter der Führung des Leiters der Vorarlberger Landesbibliothek für einen geordneten Geschäftsgang in der Abteilung zu sorgen. Er ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der der Abteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek gemäß § 7 einzelne der Abteilung zugeteilte Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist die Verantwortung des Abteilungsleiters darauf beschränkt, dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt.

*) Fassung ABl.Nr. 3/2017

§ 7 Vbg. SLB


Der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek kann die Abteilungsleiter und sonstigen Bediensteten schriftlich mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen.

*) Fassung ABl.Nr. 3/2017

§ 8 Vbg. SLB


Das Franz-Michael-Felder-Archiv ist eine Abteilung der Vorarlberger Landesbibliothek nach Maßgabe der "Vereinbarung zwischen dem Franz-Michael-Felder-Verein - Vorarlberger Literarische Gesellschaft einerseits und dem Land Vorarlberg andererseits" vom 8. September 1998. Die offizielle Bezeichnung lautet "Franz-Michael-Felder-Archiv der Vorarlberger Landesbibliothek / Vorarlberger Literaturarchiv". Das Dienstsiegel ist das der Vorarlberger Landesbibliothek. Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 2. Satz . Satz findet keine Anwendung.

*) Fassung ABl.Nr. 3/2017

§ 9 Vbg. SLB


Die Organe des Vorarlberger Landesbibliothek haben ihre vorgesetzten und nachgeordneten Organe über alle Umstände, die für deren Amtsführung wichtig sind, in Kenntnis zu setzen.

*) Fassung ABl.Nr. 3/2017

§ 10 Vbg. SLB


Der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek hat eine Kanzleiordnung zu erlassen, in der insbesondere der Geschäftsablauf in der Vorarlberger Landesbibliothek zu regeln ist.

*) Fassung ABl.Nr. 3/2017

§ 11 Vbg. SLB


Der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek hat eine Benutzungsordnung zu erlassen, in der insbesondere die Rahmenbedingungen der Benutzung und Bestimmungen für die Ordnung und die Sicherheit in der Vorarlberger Landesbibliothek festzulegen sind.

*) Fassung ABl.Nr. 3/2017

§ 12 Vbg. SLB


Für die Nutzung der Dienstleistungen der Vorarlberger Landesbibliothek sind Entgelte zu entrichten. Die tarifmäßige Festsetzung der Höhe der Entgelte obliegt dem Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek. Sie wird durch Aushang in der Vorarlberger Landesbibliothek veröffentlicht.

*) Fassung ABl.Nr. 3/2017

§ 13 Vbg. SLB


(1) Im Falle einer Auflösung der Vorarlberger Landesbibliothek oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verpflichtet sich das Land Vorarlberg, das verbleibende Vermögen wiederum für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung zu verwenden.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vorarlberger Landesbibliothek fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

*) Fassung ABl.Nr. 3/2017

Statut der Vorarlberger Landesbibliothek (Vbg. SLB) Fundstelle


Statut der Vorarlberger Landesbibliothek

ABl.Nr. 37/2001

Änderung

ABl.Nr. 3/2017

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