§ 3 Vbg. FVLLVTIG

Vbg. FVLLVTIG - Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Wer ein Grenzzeichen oder ein sonstiges Zeichen, das auf den Grenzverlauf hinweist und von den Ländern Vorarlberg und Tirol angebracht wurde, unbefugt verändert, entfernt, beschädigt, zerstört oder sonst seiner Zweckbestimmung beeinträchtigt, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Übertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 58/2009

In Kraft seit 18.09.2009 bis 31.12.9999
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