(1) Die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol vom 30. September 1967 über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen (Anlage zum Gesetz LGBl.Nr. 53/1967) in der Fassung der Vereinbarungen LGBl.Nr. 11/1987 und Nr. 41/2009 gilt, soweit sie sich auf das Land Vorarlberg bezieht, mit Ausnahme von Art. 1 Abs. 3 und 4 und von Art. 9 als Gesetz.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie der Art. 2 der Vereinbarung gemäß Abs. 1 gelten als Verfassungsbestimmung.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/1987, 58/2009
Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit es nicht etwas anderes bestimmt, die Landesregierung zuständig.
Wer ein Grenzzeichen oder ein sonstiges Zeichen, das auf den Grenzverlauf hinweist und von den Ländern Vorarlberg und Tirol angebracht wurde, unbefugt verändert, entfernt, beschädigt, zerstört oder sonst seiner Zweckbestimmung beeinträchtigt, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Übertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 58/2009
Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl.Nr. 29/1966, mitzuwirken.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1968 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung LGBl. Nr. 58/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Der § 1 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 58/2009 tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2009
Gesetz über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen
StF: LGBl.Nr. 53/1967
Änderung