§ 2 Vbg. FVLLVTIG

Vbg. FVLLVTIG - Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit es nicht etwas anderes bestimmt, die Landesregierung zuständig.

In Kraft seit 01.01.1968 bis 31.12.9999
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