§ 14 VBG Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsDas Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch II beträgt:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

p 1

p 2

p 3

p 4

p 5

stufe

Euro

1

2 144,0

2 107,1

2 072,3

2 035,3

1 999,4

2

2 183,3

2 140,6

2 101,4

2 059,9

2 016,3

3

2 220,1

2 173,1

2 132,8

2 082,3

2 033,0

4

2 259,6

2 206,7

2 162,0

2 104,7

2 048,8

5

2 298,3

2 239,3

2 192,1

2 129,4

2 066,8

6

2 340,0

2 273,0

2 221,4

2 151,8

2 083,3

7

2 381,5

2 305,6

2 251,7

2 174,3

2 100,3

8

2 424,4

2 342,5

2 280,7

2 198,9

2 116,0

9

2 467,1

2 377,9

2 311,9

2 221,4

2 133,8

10

2 509,9

2 414,6

2 344,7

2 245,0

2 150,8

11

2 555,4

2 450,0

2 376,6

2 268,6

2 167,6

12

2 603,0

2 487,9

2 409,6

2 291,1

2 185,6

13

2 650,8

2 527,3

2 441,4

2 317,9

2 201,2

14

2 699,5

2 565,1

2 474,4

2 342,5

2 218,1

15

2 748,6

2 605,5

2 508,8

2 368,1

2 234,8

16

2 799,0

2 647,1

2 544,2

2 393,7

2 251,7

17

2 854,1

2 689,8

2 579,7

2 419,4

2 268,6

18

2 907,9

2 730,3

2 617,6

2 444,0

2 285,2

19

2 962,8

2 773,2

2 654,3

2 470,9

2 303,3

20

3 016,5

2 819,3

2 692,3

2 496,5

2 322,8

21

3 043,3

2 842,2

2 710,7

2 509,9

2 331,3

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2010)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,)

  1. (4)Absatz 4Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas römisch II versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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