§ 142 VAG 2016 Rückversicherung mit begrenztem Risikoübertrag

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.02.2026
§ 142.Paragraph 142,

Verträge, durch die versicherungstechnische Risiken nicht oder nur in sehr geringem Umfang übertragen werden, sind für Zwecke der Rechnungslegung nicht als Rückversicherungsverträge zu betrachten.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 142 VAG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 142 VAG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 142 VAG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 142 VAG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 142 VAG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 135b VAG 2016 Beratungsfreier Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten§ 135c VAG 2016 Zusätzliche Anforderungen an die Produktinformation in der Lebensversicherung§ 135d VAG 2016 Zusätzliche Anforderungen an die laufende Information§ 135e VAG 2016 Zusätzliche Anforderungen an die Produktinformation und an die laufende Information§ 136 VAG 2016 Anwendbarkeit des UGB, des AktG und des SE-Gesetzes§ 137 VAG 2016 Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Corporate Governance-Bericht§ 138 VAG 2016 Besondere Vorschriften über den Konzernabschluss§ 139 VAG 2016 Besondere Rechnungslegungsvorschriften§ 140 VAG 2016 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses§ 141 VAG 2016 Besondere Vorschriften für Kompositversicherungsunternehmen und andere Unternehmen mit mehr als einer Bilanzabteilung§ 142 VAG 2016 Rückversicherung mit begrenztem Risikoübertrag§ 143 VAG 2016 Risikorücklage§ 144 VAG 2016 Gliederung der Bilanz und der Konzernbilanz§ 145 VAG 2016 Besondere Vorschriften über die Konzernbilanz§ 146 VAG 2016 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung§ 147 VAG 2016 Erfassung von Aufwendungen und Erträgen§ 148 VAG 2016 Allgemeine Bewertungsvorschriften§ 149 VAG 2016 Bewertung von Vermögensgegenständen§ 150 VAG 2016 Allgemeine Vorschriften über die versicherungstechnischen Rückstellungen§ 151 VAG 2016 Prämienüberträge§ 152 VAG 2016 Deckungsrückstellung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 141 VAG 2016
§ 143 VAG 2016