§ 136 VAG 2016 Anwendbarkeit des UGB, des AktG und des SE-Gesetzes

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2026
  1. (1)Absatz einsFür die Rechnungslegung (Konzernrechnungslegung), einschließlich der (konsolidierten) Unternehmensberichterstattung, sowie die Abschlussprüfung und die Konzernabschlussprüfung und die Prüfung der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten die folgenden Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsfür Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;
    2. 2.Ziffer 2für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (SE) die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse und die Bestimmungen des SE-Gesetzes, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;
    3. 3.Ziffer 3für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine Versicherungsunternehmen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der kein kleiner Versicherungsverein ist, die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. Die genannten Unternehmen gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit. c UGB. § 96, § 104 und § 108 AktG sind unter Bedachtnahme auf § 137 Abs. 2 und § 138 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden;für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine Versicherungsunternehmen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der kein kleiner Versicherungsverein ist, die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. Die genannten Unternehmen gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera c, UGB. Paragraph 96,, Paragraph 104 und Paragraph 108, AktG sind unter Bedachtnahme auf Paragraph 137, Absatz 2 und Paragraph 138, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden;
    4. 4.Ziffer 4für Versicherungsvereine, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), die Bestimmungen des UGB für große Gesellschaften, ausgenommen § 243b und § 267a UGB und soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;für Versicherungsvereine, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (Paragraph 63, Absatz 3,), die Bestimmungen des UGB für große Gesellschaften, ausgenommen Paragraph 243 b und Paragraph 267 a, UGB und soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;
    5. 5.Ziffer 5für Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) die Bestimmungen des UGB für große Gesellschaften, soweit diese gemäß § 18, § 20 und § 21 PSG anwendbar sind und dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.für Privatstiftungen (Paragraph 66, Absatz eins,) die Bestimmungen des UGB für große Gesellschaften, soweit diese gemäß Paragraph 18,, Paragraph 20 und Paragraph 21, PSG anwendbar sind und dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Für die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung von Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen gelten sinngemäß die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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