§ 13 V-GSG

V-GSG - Güter- und Seilwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Zur Anlage und zum Betrieb von Güter- und Seilwegen können auf Grund freier Übereinkunft oder auf Grund einer Verfügung der Behörde (Abs. 7) Güter- oder Seilwegegenossenschaften gebildet werden. Die Bildung einer solchen Genossenschaft ist an die in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen gebunden.

(2) Jede solche Genossenschaft muss eine Satzung, die der Genehmigung der Behörde bedarf, und einen Vorstand haben, der sie nach außen vertritt. Besteht die Genossenschaft aus weniger als 20 Mitgliedern, so kann anstelle des Vorstandes ein Geschäftsführer mit einem Stellvertreter gewählt werden. Die Satzung hat insbesondere die Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften und den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten der Errichtung, der Erhaltung des Betriebes auf die Eigentümer der Liegenschaften zu enthalten, die Wertigkeit der Stimmen der Mitglieder anzugeben, den Vorgang bei der Bestellung des Vorstandes bzw. des Geschäftsführers und dessen Stellvertreters zu regeln und bei Seilwegegenossenschaften die Grundsätze für die Betriebsführung aufzustellen. Zur Entstehung einer solchen Genossenschaft ist entweder die Verfügung der Behörde oder im Falle der Bildung auf Grund freier Übereinkunft die Anerkennung durch die Behörde erforderlich.

(3) Wenn keine Einigung über die Aufteilung der Kosten (Abs. 2) erzielt werden kann, hat die Behörde die Aufteilung der Kosten mit Bescheid festzulegen. Bei der Aufteilung der Kosten ist vom wirtschaftlichen Vorteil des Güter- oder Seilweges auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudebestand ist bei der Festlegung Bedacht zu nehmen.

(4) Die Behörde hat ein Verzeichnis der im Bundesland Vorarlberg bestehenden Genossenschaften dieser Art, der den einzelnen Genossenschaften zugehörigen Liegenschaften und deren Eigentümer zu führen. Dieses Verzeichnis erhält die Bezeichnung „Güterwegebuch“. Das Güterwegebuch steht jedermann zur Einsicht offen. Die Behörde hat zu veranlassen, dass die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer Genossenschaft im Gutsbestandblatte der Liegenschaft ersichtlich gemacht wird.

(5) Über Streitigkeiten, die zwischen einer Güterwege- oder Seilwegegenossenschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer solchen Genossenschaft untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Behörde.

(6) Wer ein in den genossenschaftlichen Verband einbezogenes Grundstück erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu allen aus der Mitgliedschaft entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist eine Grundlast, die erst mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des belasteten Grundstückes aus dem genossenschaftlichen Verbande oder mit der Auflösung der Genossenschaft erlischt. Für die nicht länger als drei Jahre rückständigen Leistungen besteht an der damit belasteten Liegenschaft ein gesetzliches Pfandrecht mit dem Vorzugsrechte vor allen Privatpfandrechten. Die Genossenschaft kann rückständige Leistungen ihrer Mitglieder im Verwaltungswege eintreiben.

(7) Ist das von der Mehrheit der Grundeigentümer eines Bringungsgebietes gestellte Begehren, ihnen ein gemeinschaftliches Bringungsrecht einzuräumen, begründet, so kann die Minderheit der Grundeigentümer von der Behörde verhalten werden, der zur Ausführung und Benützung des Güter- oder Seilweges von der Behörde zu bildenden Genossenschaft beizutreten, wenn die Anlage auch der Minderheit offenbar zum Vorteil gereichen würde. Über ein bezügliches Begehren hat die Behörde zunächst das Genossenschaftsgebiet, das ist die Gesamtheit der Liegenschaften, festzustellen, auf welche hinsichtlich der Verbindung, für die das gemeinschaftliche Bringungsrecht begehrt wird, die Voraussetzungen des § 1 zutreffen. Auf Grund dieser Feststellung hat die Behörde zu prüfen, ob jene Personen, welche das Begehren gestellt oder diesem zugestimmt haben, die Mehrheit bilden, wobei die Stimmen dieser Personen nach dem Katastralreinertrag ihrer zum Genossenschaftsgebiete gehörigen Liegenschaften zu errechnen sind.

(8) Eine nachträgliche Einbeziehung von Grundflächen in den genossenschaftlichen Verband kann erfolgen

a)

durch Übereinkunft zwischen der Genossenschaft und dem Eigentümer des einzubeziehenden Grundstückes und die Anerkennung dieser Übereinkunft durch die Behörde; die Übereinkunft muss sich auch auf den Kostenanteilsbetrag und die Wertigkeit der Stimme des neuen Mitgliedes beziehen;

b)

durch Verfügung der Behörde über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes oder der Genossenschaft, wenn sich das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 1 hinsichtlich des aufzunehmenden Grundstückes und des vorhandenen Güter- und Seilweges erst nachträglich herausstellt oder durch eine dauernde Änderung der Bewirtschaftungsart des aufzunehmenden Grundstückes ergibt; hiebei hat die Behörde auch über den Kostenanteilsbetrag und die Wertigkeit der Stimme des neuen Mitgliedes zu entscheiden; bei der Bemessung des Anteiles an den Herstellungskosten ist die bisher an der Bringungsanlage durch den Gebrauch, Witterungseinflüsse u.dgl. eingetretene Wertminderung zu berücksichtigen.

(9) Eine nachträgliche Ausscheidung von Grundstücken aus dem genossenschaftlichen Verband kann erfolgen:

a)

durch Übereinkunft zwischen der Genossenschaft und dem Eigentümer des auszuscheidenden Grundstückes und Anerkennung der Übereinkunft durch die Behörde;

b)

durch Verfügung der Behörde über Antrag der Genossenschaft oder des Eigentümers des auszuscheidenden Grundstückes, welches dem Genossenschaftsgebiet angehört, wenn bei dem auszuscheidenden Grundstück die Voraussetzungen des § 1 nicht zutreffen oder infolge einer dauernden Änderung der Bewirtschaftungsart weggefallen sind. Hiebei hat die Behörde unter Berücksichtigung der bisher für das auszuscheidende Grundstück erfolgten Gebrauchnahme der Bringungsanlage und der an ihr durch den genossenschaftlichen Gebrauch, Witterungseinflüsse u.dgl. eingetretenen Wertverminderung zu bestimmen, ob und in welcher Höhe von der Genossenschaft an den Eigentümer des auszuscheidenden Grundstückes der von diesem für dieses Grundstück geleistete Beitrag an Errichtungs- und Abänderungskosten rückzuzahlen ist; nach Ablauf von mehr als sechs Jahren seit der Leistung des Betrages ist ein Rückersatz nicht mehr zu leisten.

(10) Die Auflösung der Genossenschaft kann durch Beschluss der Mehrheit (Abs. 7) unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Genossenschaft ihre Verbindlichkeiten gegen dritte Personen erfüllt hat und entweder die Bringungsanlage in das Eigentum einer anderen bringungsberechtigten Person übergeht oder die Genossenschaft den auf Grund des § 10 Abs. 5 ergangenen behördlichen Vorschreibungen nachgekommen ist; die Auflösung bedarf der behördlichen Anerkennung.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 23/2014, 2/2017

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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