§ 13a V-GSG Aufsicht

V-GSG - Güter- und Seilwegegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Die Güter- und Seilwegegenossenschaften sind verpflichtet, der Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Behörde hat das Recht, zu den Sitzungen der Güter- und Seilwegegenossenschaften einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.

(2) Die Behörde kann eine Güter- oder Seilwegegenossenschaft, die den Verpflichtungen, die ihr aufgrund dieses Gesetzes und der Satzungen obliegen, nicht nachkommt, durch Bescheid zur Erfüllung dieser Verpflichtungen verhalten.

(3) Soweit und solange Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 nicht ausreichen, um die satzungsmäßige Tätigkeit der Güter- oder Seilwegegenossenschaft zu gewährleisten, kann die Behörde durch Bescheid einen geeigneten Amtsverwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe der Genossenschaft auf Kosten der Genossenschaft betrauen.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2014

In Kraft seit 14.05.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13a V-GSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13a V-GSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13a V-GSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13a V-GSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13a V-GSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 V-GSG
§ 14 V-GSG