§ 3 V-GSG Enteignung von Baustoffen

V-GSG - Güter- und Seilwegegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Eigentümer (Fruchtnießer, Pächter) der Liegenschaften, auf denen ein Güter- oder Seilweg errichtet wird, sowie der hieran angrenzenden Liegenschaften haben die ihrer Verfügung unterliegenden und zur Führung ihrer Wirtschaft entbehrlichen, auf diesen Liegenschaften vorhandenen oder leicht gewinnbaren Baustoffe - namentlich Steine, Schotter, Erde und Holz - in dem zur Erbauung und Erhaltung des Güter- oder Seilweges notwendigen Ausmaß dem Berechtigten gegen eine angemessene Entschädigung zu überlassen, wenn eine anderweitige Beschaffung dieser Baustoffe unverhältnismäßige Kosten erforderte. Über Bestand und Ausmaß dieser Verpflichtung sowie über die Höhe der zu leistenden Entschädigung entscheidet die Behörde.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 V-GSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 V-GSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 V-GSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 V-GSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 V-GSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 V-GSG
§ 4 V-GSG