Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
§ 3. 1.Paragraph 3, Ziffer einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
2.Ziffer 2§ 1 Z 2 und 3 idF BGBl. II Nr. 614/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.Paragraph eins, Ziffer 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 614 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
In Kraft seit 29.12.2020 bis 31.12.9999
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