§ 1 UStBLV

UStBLV - Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Eine vergleichbare Zielsetzung liegt vor, bei:

  1. 1.Ziffer einsPrivatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, oder des land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975;Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, oder des land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1975,;
  2. 2.Ziffer 2Privathochschulen und Privatuniversitäten nach dem Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, sowie Privatuniversitäten, die unter den Voraussetzungen des Privatuniversitätengesetzes (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011 oder des § 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditiert wurden;Privathochschulen und Privatuniversitäten nach dem Privathochschulgesetz (PrivHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, sowie Privatuniversitäten, die unter den Voraussetzungen des Privatuniversitätengesetzes (PUG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, oder des Paragraph 2, des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, akkreditiert wurden;
  3. 3.Ziffer 3Fachhochschulen nach dem Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993;       4.       privaten Pädagogischen Hochschulen im Sinne des § 4 Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 sowie öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006;Fachhochschulen nach dem Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,; 4. privaten Pädagogischen Hochschulen im Sinne des Paragraph 4, Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, sowie öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 3, Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,;
  4. 5.Ziffer 5anderen berufsbezogenen Ausbildungseinrichtungen privaten Rechts, die aufgrund einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung als solche anerkannt sind;
  5. 6.Ziffer 6post-sekundären Bildungseinrichtungen, die im Rahmen einer Kooperation mit einer Universität oder Fachhochschule berufsbezogene post-graduale Aus- und Weiterbildungen durchführen;
  6. 7.Ziffer 7einer aufrechten Zertifizierung als Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert, BGBl. II Nr. 269/2012;einer aufrechten Zertifizierung als Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2012,;
  7. 8.Ziffer 8Einrichtungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens, BGBl. Nr. 171/1973 in Verbindung mit der Kundmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 228/2001;Einrichtungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973, in Verbindung mit der Kundmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2001,;
  8. 9.Ziffer 9jeder anderen vergleichbaren behördlichen Zertifizierung.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 UStBLV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 UStBLV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 UStBLV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 UStBLV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 UStBLV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UStBLV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 UStBLV