§ 3 UniFinV (Universitätsfinanzierungsverordnung), Definition, Datengrundlage, Gewichtung der Basisindikatoren 1 und 2 und Berechnung der Finanzierungssätze - JUSLINE Österreich
§ 3 UniFinV Definition, Datengrundlage, Gewichtung der Basisindikatoren 1 und 2 und Berechnung der Finanzierungssätze
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Festlegung des Basisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“ wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden erbracht wurden. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (§ 59 Abs. 1 Z 3 UG und § 63 Abs. 9 UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis der tatsächlich erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte oder der positiv beurteilten Studienleistungen.Für die Festlegung des Basisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“ wird der Datensatz gemäß Ziffer 2 Punkt eins, (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden erbracht wurden. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3, UG und Paragraph 63, Absatz 9, UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis der tatsächlich erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte oder der positiv beurteilten Studienleistungen.
(2)Absatz 2,Für die Festlegung des Basisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“ werden die ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien in sieben Fächergruppen zusammengefasst. Die Zuordnung der Bachelor-, Master- und Diplomstudien zu den Fächergruppen erfolgt grundsätzlich nach der Gliederungssystematik der International Standard Classification of Education (ISCED) Fields of Education and Training 2013 der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang der Ebene 3 („detailed field“) der ISCED Fields of Education and Training 2013. Eine Ausnahme bildet das ISCED-Studienfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (ISCED 0114), für dessen Zuordnung Folgendes gilt:
1.Ziffer einsDie Studien werden im Falle von Lehramtsstudien anhand der Unterrichtsfächer und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den einzelnen Fächergruppen zugeordnet.
2.Ziffer 2Unterrichtsfächer ohne Stammstudienrichtung werden anhand inhaltlicher Kriterien zugeordnet, insbesondere aber wie folgt:
a)Litera aBerufsgrundbildung zu „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111),
b)Litera bBerufsorientierung zu „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111),
c)Litera cBurgenlandkroatisch/Kroatisch zu „Spracherwerb“ (ISCED 0231),
d)Litera dDarstellende Geometrie zu „Mathematik“ (ISCED 0541),
e)Litera eMediengestaltung zu „Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion“ (ISCED 0211),
f)Litera fPsychologie und Philosophie zu „Psychologie“ (ISCED 0313),
g)Litera gBiologie und Umweltkunde zu „Biologie“ (ISCED 0511),
h)Litera hInformatik zu „Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert“ (ISCED 0610) und
i)Litera iEthik zu „Philosophie und Ethik“ (ISCED 0233).Spezialisierungen anstelle eines Unterrichtfachs sind der „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111) zuzuordnen.
3.Ziffer 3Die bildnerischen Unterrichtsfächer der „Bildenden Kunst“ (ISCED 0213) und die Unterrichtsfächer Musikerziehung sowie Instrumentalmusikerziehung der „Musik und darstellenden Kunst“ (ISCED 0215) zugeordnet.
4.Ziffer 4Die weiteren ISCED 0114 zugeordneten Studien, die keine Lehramtsstudien sind, werden wie folgt zugerechnet:
a)Litera aIslamische Religionspädagogik, Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik zu „Religion und Theologie“ (ISCED 0221);
b)Litera bInstrumental(Gesangs)pädagogik, Kompositions- und Musiktheoriepädagogik, Musik- und Bewegungserziehung zu „Musik und darstellende Kunst“ (ISCED 0215);
c)Litera cInformatikdidaktik zu „Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert“ (ISCED 0610) und
d)Litera dWirtschaftspädagogik zu „Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert“ (ISCED 0410).Das ISCED-Ausbildungsfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (0114) entfällt in der Zuordnung nach Fächergruppen gänzlich.
(3)Absatz 3,Die Zuordnung der einzelnen an den Universitäten eingerichteten Bachelor-, Master- und Diplomstudien zu ISCED-3 erfolgt gemäß der Gliederungssystematik des Handbuchs der Bildungs- und Ausbildungsfelder (Statistisches Amt der Europäischen Union – EUROSTAT) und wird den Universitäten gemäß § 12 Abs. 1 UHSBV auf elektronischem Weg bekannt gegeben. Die Zuordnung der Bildungs- und Ausbildungsfelder (ISCED-3) pro Universität zu den Fächergruppen gemäß Abs. 4 erfolgt gemäß der Anlage. An den Universitäten neu eingerichtete Studien, die noch nicht in der Anlage berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik den Fächergruppen zugeordnet, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage erfolgt.Die Zuordnung der einzelnen an den Universitäten eingerichteten Bachelor-, Master- und Diplomstudien zu ISCED-3 erfolgt gemäß der Gliederungssystematik des Handbuchs der Bildungs- und Ausbildungsfelder (Statistisches Amt der Europäischen Union – EUROSTAT) und wird den Universitäten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, UHSBV auf elektronischem Weg bekannt gegeben. Die Zuordnung der Bildungs- und Ausbildungsfelder (ISCED-3) pro Universität zu den Fächergruppen gemäß Absatz 4, erfolgt gemäß der Anlage. An den Universitäten neu eingerichtete Studien, die noch nicht in der Anlage berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik den Fächergruppen zugeordnet, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage erfolgt.
(4)Absatz 4,Die Fächergruppen gemäß Abs. 2 werden gemäß § 12 Abs. 5 UG mit folgenden Faktoren gewichtet:Die Fächergruppen gemäß Absatz 2, werden gemäß Paragraph 12, Absatz 5, UG mit folgenden Faktoren gewichtet:
Fächergruppe
Gewichtungsfaktor
Fächergruppe 1
1,0
Fächergruppe 2
1,5
Fächergruppe 3
1,8
Fächergruppe 4
4,0
Fächergruppe 5
4,0
Fächergruppe 6
3,0
Fächergruppe 7
5,0
Nicht zugeordnete individuelle Studien werden mit dem Faktor 1 gewichtet.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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