Gesamte Rechtsvorschrift UniFinV

Universitätsfinanzierungsverordnung

UniFinV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 UniFinV Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, und regelt die bei der Aufteilung der Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß § 12 Abs. 2 UG auf die Universitäten anzuwendenden Indikatoren und Fächergewichtungen. Diese Verordnung gilt für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, und regelt die bei der Aufteilung der Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, UG auf die Universitäten anzuwendenden Indikatoren und Fächergewichtungen.

§ 2 UniFinV Aufteilung der Budgetsäulen auf die Teilbeträge


  1. (1)Absatz eins,Für die Aufteilung der Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 12 Abs. 2 UG auf die Teilbeträge gemäß § 12a Abs. 2 UG werden folgende Indikatoren gemäß § 12 Abs. 4 UG festgelegt:Für die Aufteilung der Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß Paragraph 12, Absatz 2, UG auf die Teilbeträge gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, UG werden folgende Indikatoren gemäß Paragraph 12, Absatz 4, UG festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsBudgetsäule Lehre: Diese wird
      1. a)Litera amit einem Anteil von 94 vH über den Basisindikator 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“,
      2. b)Litera bmit einem Anteil von 3 vH über den Wettbewerbsindikator 1a „Anzahl der Studienabschlüsse in ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ und
      3. c)Litera cmit einem Anteil von 3 vH über den Wettbewerbsindikator 1b „Anzahl der mit mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkten oder 20 Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ verteilt.Zur Sicherstellung der Umsetzung von Qualitätsmaßnahmen in der Lehre kann eine Universität die Beträge gemäß lit. b und c erst dann in voller Höhe in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens fünf der folgenden qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre nachweist:Zur Sicherstellung der Umsetzung von Qualitätsmaßnahmen in der Lehre kann eine Universität die Beträge gemäß Litera b und c erst dann in voller Höhe in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens fünf der folgenden qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre nachweist:– Beurteilung der Lehre durch Studierende, Weiterentwicklung der Evaluierungs- bzw. Feedbackmethode(n) in der Lehre und Umsetzung von daraus gezogenen Ableitungen;– Implementierung von Grundsätzen und Richtlinien für Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb und Dissemination (z. B. curriculare Schwerpunktsetzungen im Studienverlauf, Schulungsangebote für das wissenschaftliche und künstlerische Personal);– Monitoring des ersten Studienjahrs, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsaktivität;– Monitoring und Evaluierung der Studierbarkeit in allen Studien als Bestandteil des Qualitätsmanagements, einschließlich Behandlung im Quality Audit; gegebenenfalls ergänzt durch Erkenntnisse aus Absolventinnen- bzw. Absolventenbefragungen und -trackings;– Strategieentwicklung und Maßnahmensetzung im Bereich der Hochschuldidaktik (Wissenschaftsdidaktik) zur kontinuierlichen und qualitätsgeleiteten Personalentwicklung der Lehrenden und des Nachwuchses in der Lehre;– Sicherung der Prozessqualität in der Curriculumserstellung einschließlich Etablierung von Instrumenten und Verfahren zur Evaluierung einer angemessenen Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte in den Curricula;– Erfassung des Prüfungswesens durch das interne Qualitätssicherungssystem und Reflexion der Prüfungskultur (u. a. stichprobenweise zur Notengebung).Wenn die Universität mindestens vier dieser Maßnahmen nachweist, erhält sie 50 vH der ihr aus dem entsprechenden Betrag zustehenden Mittel. Nähere Bestimmungen über die Umsetzung der qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre sowie deren Nachweis sind in die Leistungsvereinbarung aufzunehmen.
    2. 2.Ziffer 2Budgetsäule Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste: Diese wird
      1. a)Litera amit einem Anteil von 89 vH über den Basisindikator 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“,
      2. b)Litera bmit einem Anteil von 9,85 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2a „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“,mit einem Anteil von 9,85 vH für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2a „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“,
      3. c)Litera cmit einem Anteil von 0,995 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2b „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr“,mit einem Anteil von 0,995 vH für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2b „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr“,
      4. d)Litera dmit einem Anteil von 0,15 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2a „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“ undmit einem Anteil von 0,15 vH für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2a „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“ und
      5. e)Litera emit einem Anteil von 0,005 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2b „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr“mit einem Anteil von 0,005 vH für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2b „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr“verteilt.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufteilung der Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 UG auf die Universitäten erfolgt gemäß § 12 Abs. 4 Z 3 UG nach Maßgabe des sachlich gerechtfertigten Bedarfs.Die Aufteilung der Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, UG auf die Universitäten erfolgt gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 3, UG nach Maßgabe des sachlich gerechtfertigten Bedarfs.

§ 3 UniFinV Definition, Datengrundlage, Gewichtung der Basisindikatoren 1 und 2 und Berechnung der Finanzierungssätze


  1. (1)Absatz eins,Für die Festlegung des Basisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“ wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden erbracht wurden. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (§ 59 Abs. 1 Z 3 UG und § 63 Abs. 9 UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis der tatsächlich erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte oder der positiv beurteilten Studienleistungen.Für die Festlegung des Basisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“ wird der Datensatz gemäß Ziffer 2 Punkt eins, (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden erbracht wurden. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3, UG und Paragraph 63, Absatz 9, UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis der tatsächlich erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte oder der positiv beurteilten Studienleistungen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Festlegung des Basisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“ werden die ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien in sieben Fächergruppen zusammengefasst. Die Zuordnung der Bachelor-, Master- und Diplomstudien zu den Fächergruppen erfolgt grundsätzlich nach der Gliederungssystematik der International Standard Classification of Education (ISCED) Fields of Education and Training 2013 der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang der Ebene 3 („detailed field“) der ISCED Fields of Education and Training 2013. Eine Ausnahme bildet das ISCED-Studienfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (ISCED 0114), für dessen Zuordnung Folgendes gilt:
    1. 1.Ziffer einsDie Studien werden im Falle von Lehramtsstudien anhand der Unterrichtsfächer und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den einzelnen Fächergruppen zugeordnet.
    2. 2.Ziffer 2Unterrichtsfächer ohne Stammstudienrichtung werden anhand inhaltlicher Kriterien zugeordnet, insbesondere aber wie folgt:
      1. a)Litera aBerufsgrundbildung zu „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111),
      2. b)Litera bBerufsorientierung zu „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111),
      3. c)Litera cBurgenlandkroatisch/Kroatisch zu „Spracherwerb“ (ISCED 0231),
      4. d)Litera dDarstellende Geometrie zu „Mathematik“ (ISCED 0541),
      5. e)Litera eMediengestaltung zu „Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion“ (ISCED 0211),
      6. f)Litera fPsychologie und Philosophie zu „Psychologie“ (ISCED 0313),
      7. g)Litera gBiologie und Umweltkunde zu „Biologie“ (ISCED 0511),
      8. h)Litera hInformatik zu „Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert“ (ISCED 0610) und
      9. i)Litera iEthik zu „Philosophie und Ethik“ (ISCED 0233).Spezialisierungen anstelle eines Unterrichtfachs sind der „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111) zuzuordnen.
    3. 3.Ziffer 3Die bildnerischen Unterrichtsfächer der „Bildenden Kunst“ (ISCED 0213) und die Unterrichtsfächer Musikerziehung sowie Instrumentalmusikerziehung der „Musik und darstellenden Kunst“ (ISCED 0215) zugeordnet.
    4. 4.Ziffer 4Die weiteren ISCED 0114 zugeordneten Studien, die keine Lehramtsstudien sind, werden wie folgt zugerechnet:
      1. a)Litera aIslamische Religionspädagogik, Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik zu „Religion und Theologie“ (ISCED 0221);
      2. b)Litera bInstrumental(Gesangs)pädagogik, Kompositions- und Musiktheoriepädagogik, Musik- und Bewegungserziehung zu „Musik und darstellende Kunst“ (ISCED 0215);
      3. c)Litera cInformatikdidaktik zu „Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert“ (ISCED 0610) und
      4. d)Litera dWirtschaftspädagogik zu „Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert“ (ISCED 0410).Das ISCED-Ausbildungsfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (0114) entfällt in der Zuordnung nach Fächergruppen gänzlich.
  3. (3)Absatz 3,Die Zuordnung der einzelnen an den Universitäten eingerichteten Bachelor-, Master- und Diplomstudien zu ISCED-3 erfolgt gemäß der Gliederungssystematik des Handbuchs der Bildungs- und Ausbildungsfelder (Statistisches Amt der Europäischen Union – EUROSTAT) und wird den Universitäten gemäß § 12 Abs. 1 UHSBV auf elektronischem Weg bekannt gegeben. Die Zuordnung der Bildungs- und Ausbildungsfelder (ISCED-3) pro Universität zu den Fächergruppen gemäß Abs. 4 erfolgt gemäß der Anlage. An den Universitäten neu eingerichtete Studien, die noch nicht in der Anlage berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik den Fächergruppen zugeordnet, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage erfolgt.Die Zuordnung der einzelnen an den Universitäten eingerichteten Bachelor-, Master- und Diplomstudien zu ISCED-3 erfolgt gemäß der Gliederungssystematik des Handbuchs der Bildungs- und Ausbildungsfelder (Statistisches Amt der Europäischen Union – EUROSTAT) und wird den Universitäten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, UHSBV auf elektronischem Weg bekannt gegeben. Die Zuordnung der Bildungs- und Ausbildungsfelder (ISCED-3) pro Universität zu den Fächergruppen gemäß Absatz 4, erfolgt gemäß der Anlage. An den Universitäten neu eingerichtete Studien, die noch nicht in der Anlage berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik den Fächergruppen zugeordnet, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage erfolgt.
  4. (4)Absatz 4,Die Fächergruppen gemäß Abs. 2 werden gemäß § 12 Abs. 5 UG mit folgenden Faktoren gewichtet:Die Fächergruppen gemäß Absatz 2, werden gemäß Paragraph 12, Absatz 5, UG mit folgenden Faktoren gewichtet:

Fächergruppe

Gewichtungsfaktor

Fächergruppe 1

1,0

Fächergruppe 2

1,5

Fächergruppe 3

1,8

Fächergruppe 4

4,0

Fächergruppe 5

4,0

Fächergruppe 6

3,0

Fächergruppe 7

5,0

Nicht zugeordnete individuelle Studien werden mit dem Faktor 1 gewichtet.

§ 4 UniFinV Definition, Datengrundlage, Gewichtung und Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b


  1. (1)Absatz eins,Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 1a „Anzahl der Studienabschlüsse in ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird die Kennzahl 3.A.1 „Anzahl der Studienabschlüsse“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass beim Schichtungsmerkmal „Studienart“ die Doktoratsstudien unberücksichtigt bleiben. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis des Verteilungsschlüssels gemäß § 22 Abs. 2 UHSBV.Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 1a „Anzahl der Studienabschlüsse in ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird die Kennzahl 3.A.1 „Anzahl der Studienabschlüsse“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass beim Schichtungsmerkmal „Studienart“ die Doktoratsstudien unberücksichtigt bleiben. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis des Verteilungsschlüssels gemäß Paragraph 22, Absatz 2, UHSBV.
  2. (2)Absatz 2,Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 1b „Anzahl der mit mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkten oder 20 Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird der Datensatz Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 UHSBV mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 20 Semesterstunden erbracht wurden. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis der tatsächlich erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte oder der positiv beurteilten Studienleistungen. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (§ 59 Abs. 1 Z 3 UG und § 63 Abs. 9 UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde.Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 1b „Anzahl der mit mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkten oder 20 Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird der Datensatz Ziffer 2 Punkt eins, (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 UHSBV mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 20 Semesterstunden erbracht wurden. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis der tatsächlich erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte oder der positiv beurteilten Studienleistungen. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3, UG und Paragraph 63, Absatz 9, UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde.
  3. (3)Absatz 3,Für die Gewichtung nach Fächergruppen ist § 3 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.Für die Gewichtung nach Fächergruppen ist Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Für die Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b werden die Indikatorenwerte jenes Studienjahres herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.

§ 5 UniFinV Definition, Datengrundlage, Gewichtung und Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 2a und 2b


  1. (1)Absatz eins,Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 2a „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 1.C.1 „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Erlöse berücksichtigt werden, die von der EU, vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF), der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG), der Christian Doppler Forschungsgesellschaft (CDG) und vom Jubiläumsfonds der Österreichischen Nationalbank (ÖNB) lukriert werden, wobei Erlöse, die von der EU lukriert werden, mit dem Faktor 2 und Erlöse, die vom FWF lukriert werden, mit dem Faktor 3 gewichtet werden.
  2. (2)Absatz 2,Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 2b „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 2.B.1 „Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Doktoratsstudierende berücksichtigt werden, die sich in einer strukturierten Doktoratsausbildung mit mindestens 30 Wochenstunden Beschäftigungsausmaß befinden.
  3. (3)Absatz 3,Für die Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 2a und 2b werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahrs herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.

§ 6 UniFinV Zuteilung der Mittel


  1. (1)Absatz eins,Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot.
  2. (2)Absatz 2,Die Berechnung der Höhe der nach den Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b sowie 2a und 2b zu vergebenden Mittel erfolgt, nachdem die Daten für die Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b sowie 2a und 2b qualitätsgeprüft wurden. Bis zur Verfügbarkeit der qualitätsgeprüften Indikatoren erfolgt die Zuteilung der Zuweisungsbeträge in monatlichen a-conto-Zahlungen.

§ 7 UniFinV Qualitätskontrolle der Daten


  1. (1)Absatz eins,Alle gemäß dieser Verordnung zur Anwendung kommenden Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2,Fehlende Daten sind in Absprache mit der jeweiligen Universität von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit geeigneten statistischen Methoden zu ermitteln.

§ 8 UniFinV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. August 2018 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Hochschulraum-Strukturmittelverordnung – HRSMV, BGBl. II Nr. 292/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 97/2016, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.Die Hochschulraum-Strukturmittelverordnung – HRSMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Die HRSMV ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 für die Abrechnung der Hochschulraum-Strukturmittel für das Jahr 2018 anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a bis d, § 5 Abs. 1 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b, Ziffer 2, Litera a bis d, Paragraph 5, Absatz eins, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 3 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 Z 3, § 5 Abs. 1 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 5 und Absatz 6, Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz eins, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 UniFinV


Zuordnung ISCED-F-2013 zu Fächergruppen pro Universität

ISCED*

Studienfeld*

Fächergruppe

Universität Wien

0111

Erziehungswissenschaft

1

0213

Bildende Kunst

1

0215

Musik und darstellende Kunst

1

0221

Religion und Theologie

1

0222

Geschichte und Archäologie

1

0223

Philosophie und Ethik

1

0231

Spracherwerb

2

0232

Literatur und Linguistik

1

0288

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste

1

0311

Volkswirtschaftslehre

1

0312

Politikwissenschaft und politische Bildung

1

0313

Psychologie

2

0314

Soziologie und Kulturwissenschaften

1

0321

Journalismus und Berichterstattung

1

0388

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

1

0412

Finanz-, Bank- und Versicherungswesen

1

0413

Management und Verwaltung

1

0421

Recht

1

0488

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht

1

0511

Biologie

3

0512

Biochemie

3

0521

Umweltwissenschaften

3

0531

Chemie

3

0532

Geowissenschaften

3

0533

Physik

3

0541

Mathematik

2

0542

Statistik

2

0588

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

2

0610

Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert

2

0612

Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration

2

0688

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie

2

0711

Chemie und Verfahrenstechnik

3

0788

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe

3

0913

Krankenpflege und Geburtshilfe

1

0916

Pharmazie

3

0988

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Gesundheit und Sozialwesen

1

1014

Sport

2

1088

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Dienstleistungen

1

Universität Graz

0111

Erziehungswissenschaft

1

0213

Bildende Kunst

1

0215

Musik und darstellende Kunst

1

0221

Religion und Theologie

1

0222

Geschichte und Archäologie

1

0223

Philosophie und Ethik

1

0231

Spracherwerb

2

0232

Literatur und Linguistik

1

0288

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste

1

0311

Volkswirtschaftslehre

1

0313

Psychologie

2

0314

Soziologie und Kulturwissenschaften

1

0322

Bibliothek, Informationswesen, Archiv

1

0388

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

1

0410

Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert

1

0413

Management und Verwaltung

1

0421

Recht

1

0488

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht

1

0511

Biologie

3

0512

Biochemie

3

0521

Umweltwissenschaften

3

0531

Chemie

3

0532

Geowissenschaften

3

0533

Physik

3

0541

Mathematik

2

0588

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

3

0610

Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert

2

0612

Datenbanken, Netzwerkdesign und –administration

2

0688

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie

2

0711

Chemie und Verfahrenstechnik

3

0731

Architektur und Städteplanung

2

0788

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe

3

0916

Pharmazie

3

1014

Sport

2

Universität Innsbruck

0111

Erziehungswissenschaft

1

0213

Bildende Kunst

1

0215

Musik und darstellende Kunst

1

0221

Religion und Theologie

1

0222

Geschichte und Archäologie

1

0223

Philosophie und Ethik

1

0231

Spracherwerb

2

0232

Literatur und Linguistik

1

0288

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste

1

0311

Volkswirtschaftslehre

1

0312

Politikwissenschaft und politische Bildung

1

0313

Psychologie

2

0314

Soziologie und Kulturwissenschaften

1

0321

Journalismus und Berichterstattung

1

0388

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

1

0410

Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert

1

0411

Steuer- und Rechnungswesen

1

0412

Finanz-, Bank- und Versicherungswesen

1

0413

Management und Verwaltung

1

0414

Marketing und Werbung

1

0421

Recht

1

0488

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht

1

0511

Biologie

3

0512

Biochemie

3

0521

Umweltwissenschaften

3

0531

Chemie

3

0532

Geowissenschaften

3

0533

Physik

3

0541

Mathematik

2

0588

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

3

0610

Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert

2

0612

Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration

2

0613

Software- und Applikationsentwicklung und -analyse

2

0688

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie

2

0711

Chemie und Verfahrenstechnik

3

0713

Elektrizität und Energie

3

0714

Elektronik und Automation

3

0731

Architektur und Städteplanung

2

0732

Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau

3

0788

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe

3

0916

Pharmazie

3

1014

Sport

2

1015

Reisebüros, Tourismus und Freizeitindustrie

1

1088

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Dienstleistungen

1

Medizinische Universität Wien

0511

Biologie

3

0612

Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration

2

0911

Zahnmedizin

4

0912

Humanmedizin

4

Medizinische Universität Graz

0688

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie

4

0911

Zahnmedizin

4

0912

Humanmedizin

4

0913

Krankenpflege und Geburtshilfe

1

0988

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Gesundheit und Sozialwesen

3

Medizinische Universität Innsbruck

0911

Zahnmedizin

4

0912

Humanmedizin

4

0916

Pharmazie

3

Universität Salzburg

0111

Erziehungswissenschaft

1

0200

Geisteswissenschaften und Künste nicht näher definiert

1

0211

Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion

1

0213

Bildende Kunst

1

0215

Musik und darstellende Kunst

1

0221

Religion und Theologie

1

0222

Geschichte und Archäologie

1

0223

Philosophie und Ethik

1

0231

Spracherwerb

2

0232

Literatur und Linguistik

1

0288

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste

1

0312

Politikwissenschaft und politische Bildung

1

0313

Psychologie

2

0314

Soziologie und Kulturwissenschaften

1

0321

Journalismus und Berichterstattung

1

0388

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

1

0413

Management und Verwaltung

1

0421

Recht

1

0488

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht

1

0511

Biologie

3

0512

Biochemie

3

0531

Chemie

3

0532

Geowissenschaften

3

0533

Physik

3

0541

Mathematik

2

0588

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

2

0610

Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert

2

0612

Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration

2

0619

Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert

2

0688

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie

2

0711

Chemie und Verfahrenstechnik

3

0788

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe

3

1014

Sport

2

1088

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Dienstleistungen

1

Technische Universität Wien

0413

Management und Verwaltung

1

0531

Chemie

3

0533

Physik

3

0541

Mathematik

2

0542

Statistik

2

0588

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

3

0610

Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert

2

0612

Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration

2

0613

Software- und Applikationsentwicklung und -analyse

2

0688

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie

2

0711

Chemie und Verfahrenstechnik

3

0712

Umweltschutztechnologien

3

0713

Elektrizität und Energie

3

0714

Elektronik und Automation

3

0715

Maschinenbau und Metallverarbeitung

3

0731

Architektur und Städteplanung

2

0732

Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau

3

0788

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe

3

Technische Universität Graz

0213

Bildende Kunst

1

0222

Geschichte und Archäologie

1

0231

Spracherwerb

2

0232

Literatur und Linguistik

1

0511

Biologie

3

0512

Biochemie

3

0521

Umweltwissenschaften

3

0531

Chemie

3

0532

Geowissenschaften

3

0533

Physik

3

0541

Mathematik

2

0588

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

3

0610

Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert

2

0612

Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration

2

0688

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie

2

0711

Chemie und Verfahrenstechnik

3

0713

Elektrizität und Energie

3

0714

Elektronik und Automation

3

0715

Maschinenbau und Metallverarbeitung

3

0731

Architektur und Städteplanung

2

0732

Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau

3

0788

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe

3

Montanuniversität Leoben

0588

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

3

0711

Chemie und Verfahrenstechnik

3

0712

Umweltschutztechnologien

3

0713

Elektrizität und Energie

3

0714

Elektronik und Automation

3

0715

Maschinenbau und Metallverarbeitung

3

0724

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

3

0788

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe

3

Universität für Bodenkultur Wien

0488

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht

1

0511

Biologie

3

0512

Biochemie

3

0522

Natürliche Lebensräume und Wildtiere

3

0531

Chemie

3

0588

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

3

0711

Chemie und Verfahrenstechnik

3

0712

Umweltschutztechnologien

3

0721

Nahrungsmittel

3

0722

Werkstoffe (Glas, Papier, Kunststoff und Holz)

3

0731

Architektur und Städteplanung

2

0732

Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau

3

0788

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe

3

0811

Pflanzenbau und Tierzucht

3

0812

Gartenbau

3

0821

Forstwirtschaft

3

0888

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin

3

Veterinärmedizinische Universität Wien

0511

Biologie

3

0512

Biochemie

3

0522

Natürliche Lebensräume und Wildtiere

3

0588

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

3

0811

Pflanzenbau und Tierzucht

3

0841

Tiermedizin

5

0888

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin

3

Wirtschaftsuniversität Wien

0311

Volkswirtschaftslehre

1

0314

Soziologie und Kulturwissenschaften

1

0388

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

1

0410

Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert

1

0411

Steuer- und Rechnungswesen

1

0412

Finanz-, Bank- und Versicherungswesen

1

0413

Management und Verwaltung

1

0414

Marketing und Werbung

1

0421

Recht

1

0488

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht

1

0612

Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration

2

Universität Linz

0111

Erziehungswissenschaft

1

0200

Geisteswissenschaften und Künste nicht näher definiert

1

0211

Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion

1

0213

Bildende Kunst

1

0215

Musik und darstellende Kunst

1

0221

Religion und Theologie

1

0222

Geschichte und Archäologie

1

0223

Philosophie und Ethik

1

0231

Spracherwerb

2

0232

Literatur und Linguistik

1

0288

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste

1

0311

Volkswirtschaftslehre

1

0312

Politikwissenschaft und politische Bildung

1

0313

Psychologie

2

0314

Soziologie und Kulturwissenschaften

1

0388

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

1

0410

Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert

1

0411

Steuer- und Rechnungswesen

1

0413

Management und Verwaltung

1

0421

Recht

1

0488

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht

1

0511

Biologie

3

0512

Biochemie

3

0531

Chemie

3

0532

Geowissenschaften

3

0533

Physik

3

0541

Mathematik

2

0542

Statistik

2

0588

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

3

0610

Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert

2

0612

Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration

2

0613

Software- und Applikationsentwicklung und -analyse

2

0619

Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert

2

0688

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie

2

0711

Chemie und Verfahrenstechnik

3

0714

Elektronik und Automation

3

0715

Maschinenbau und Metallverarbeitung

3

0788

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe

3

0912

Humanmedizin

4

1014

Sport

2

Universität Klagenfurt

0111

Erziehungswissenschaft

1

0215

Musik und darstellende Kunst

1

0221

Religion und Theologie

1

0222

Geschichte und Archäologie

1

0223

Philosophie und Ethik

1

0231

Spracherwerb

2

0232

Literatur und Linguistik

1

0288

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste

1

0312

Politikwissenschaft und politische Bildung

1

0313

Psychologie

2

0314

Soziologie und Kulturwissenschaften

1

0321

Journalismus und Berichterstattung

1

0322

Bibliothek, Informationswesen, Archiv

1

0388

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

1

0413

Management und Verwaltung

1

0421

Recht

1

0488

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht

1

0511

Biologie

3

0531

Chemie

3

0532

Geowissenschaften

3

0541

Mathematik

2

0588

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

3

0610

Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert

2

0612

Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration

2

0613

Software- und Applikationsentwicklung und -analyse

2

0688

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie

2

0714

Elektronik und Automation

3

0788

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe

3

1014

Sport

2

Universität für angewandte Kunst Wien

0211

Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion

6

0212

Mode, Innenarchitektur und industrielles Design

6

0213

Bildende Kunst

6

0222

Geschichte und Archäologie

6

0288

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste

6

0731

Architektur und Städteplanung

6

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

0211

Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion

7

0215

Musik und darstellende Kunst

7

0313

Psychologie

7

Universität Mozarteum Salzburg

0111

Erziehungswissenschaft

6

0212

Mode, Innenarchitektur und industrielles Design

6

0213

Bildende Kunst

6

0215

Musik und darstellende Kunst

7

Universität für Musik und darstellende Kunst Graz

0212

Mode, Innenarchitektur und industrielles Design

6

0213

Bildende Kunst

6

0215

Musik und darstellende Kunst

7

0313

Psychologie

7

0714

Elektronik und Automation

3

Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz

0111

Erziehungswissenschaft

6

0211

Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion

6

0212

Mode, Innenarchitektur und industrielles Design

6

0213

Bildende Kunst

6

0214

Kunsthandwerk

6

0288

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste

6

0731

Architektur und Städteplanung

6

Akademie der bildenden Künste Wien

0212

Mode, Innenarchitektur und industrielles Design

6

0213

Bildende Kunst

6

0222

Geschichte und Archäologie

6

0288

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste

6

0731

Architektur und Städteplanung

6

*) Ist für prüfungsaktiv betriebene Studien in einem ISCED-Studienfeld an einer Universität keine Fächergruppenzuordnung definiert, erfolgt die Fächergruppenzuordnung im Sinne von § 3 Abs. 3.*) Ist für prüfungsaktiv betriebene Studien in einem ISCED-Studienfeld an einer Universität keine Fächergruppenzuordnung definiert, erfolgt die Fächergruppenzuordnung im Sinne von Paragraph 3, Absatz 3,

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