§ 1 UniFinV Geltungsbereich

UniFinV - Universitätsfinanzierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Diese Verordnung gilt für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, und regelt die bei der Aufteilung der Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß § 12 Abs. 2 UG auf die Universitäten anzuwendenden Indikatoren und Fächergewichtungen. Diese Verordnung gilt für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, und regelt die bei der Aufteilung der Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, UG auf die Universitäten anzuwendenden Indikatoren und Fächergewichtungen.

In Kraft seit 01.08.2018 bis 31.12.9999
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