§ 17 UHG

UHG - Urkundenhinterlegungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 über den Rekurs sind auf Rekurse gegen Beschlüsse über die Bewilligung oder die Verweigerung der Hinterlegung oder der Einreihung sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.06.1974 bis 31.12.9999
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