§ 15 UHG

UHG - Urkundenhinterlegungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Wird ein Antrag auf Hinterlegung abgewiesen, so ist die Eingabe mit der Urschrift des Abweisungsbeschlusses einzureihen.

In Kraft seit 01.06.1974 bis 31.12.9999
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