§ 431 UGB Haftung für Gehilfen

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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