§ 10 TUP Überwachung

TUP - Umweltprüfungsgesetz – TUP, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Planungsbehörde ist verpflichtet, die tatsächlichen erheblichen Auswirkungen eines Plans oder Programms auf die Umwelt in angemessenen Abständen zu überwachen, um bei unvorhergesehenen negativen Entwicklungen rechtzeitig die geeigneten Maßnahmen treffen zu können.

In Kraft seit 13.05.2005 bis 31.12.9999
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