§ 3 TUP Begriffsbestimmungen

TUP - Umweltprüfungsgesetz – TUP, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Umweltprüfung nach diesem Gesetz umfasst:

a)

die Ausarbeitung eines Umweltberichts,

b)

die Durchführung von Konsultationen,

c)

die Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und

d)

die Bekanntgabe der Entscheidung.

(2) Umweltbericht ist jener Teil der Plan- oder Programmdokumentation, der die nach § 5 Abs. 5 erforderlichen Informationen enthält.

(3) Öffentlichkeit sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts. Zur Öffentlichkeit zählen auch der Landesumweltanwalt sowie einschlägige Nichtregierungsorganisationen, wie insbesondere Umweltorganisationen. Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung, dessen (deren) vorrangiger Zweck der Schutz der Umwelt ist und der (die) gemeinnützige Ziele verfolgt.

(4) Planungsbehörde ist das Organ, das zur Erlassung des Plans oder Programms nach den Verwaltungsvorschriften oder für die Ausarbeitung der Regierungsvorlage im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens zuständig ist.

(5) Öffentliche Umweltstellen sind die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten des Umweltschutzes und der Raumordnung jeweils zuständigen Organisationseinheiten.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 TUP


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 TUP selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 TUP


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 TUP


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 TUP eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TUP Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 TUP
§ 4 TUP