§ 2 TUK-V Kontaktstelle

TUK-V - Technische Unterwegskontrollen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Als österreichische Kontaktstelle gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/47/EU wird die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft benannt.Als österreichische Kontaktstelle gemäß Artikel 17, Absatz eins, der Richtlinie 2014/47/EU wird die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft benannt.
  2. (2)Absatz 2,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat als Kontaktstelle gemäß Abs. 1Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat als Kontaktstelle gemäß Absatz eins
    1. 1.Ziffer einsdie in Art. 18 der Richtlinie 2014/47/EU genannten Maßnahmen mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu koordinieren,die in Artikel 18, der Richtlinie 2014/47/EU genannten Maßnahmen mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu koordinieren,
    2. 2.Ziffer 2die in Art. 20 der Richtlinie 2014/47/EU genannten Daten an die Europäische Kommission weiterzuleiten unddie in Artikel 20, der Richtlinie 2014/47/EU genannten Daten an die Europäische Kommission weiterzuleiten und
    3. 3.Ziffer 3den Austausch aller sonstigen Informationen mit den und die Unterstützung der Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten sicherzustellen.
In Kraft seit 11.08.2018 bis 31.12.9999
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