Gesamte Rechtsvorschrift TUK-V

Technische Unterwegskontrollen-Verordnung

TUK-V
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 TUK-V Aufgabenübertragung


Im Sinne dieser Verordnung nimmt die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft im Bereich der technischen Unterwegskontrollen Aufgaben

  1. 1.Ziffer einsder Kontaktstelle (§ 2),der Kontaktstelle (Paragraph 2,),
  2. 2.Ziffer 2des Berichts- und Informationswesen (§ 3) unddes Berichts- und Informationswesen (Paragraph 3,) und
  3. 3.Ziffer 3der Qualitätssicherung (§ 4)der Qualitätssicherung (Paragraph 4,)
wahr.

§ 2 TUK-V Kontaktstelle


  1. (1)Absatz eins,Als österreichische Kontaktstelle gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/47/EU wird die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft benannt.Als österreichische Kontaktstelle gemäß Artikel 17, Absatz eins, der Richtlinie 2014/47/EU wird die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft benannt.
  2. (2)Absatz 2,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat als Kontaktstelle gemäß Abs. 1Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat als Kontaktstelle gemäß Absatz eins
    1. 1.Ziffer einsdie in Art. 18 der Richtlinie 2014/47/EU genannten Maßnahmen mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu koordinieren,die in Artikel 18, der Richtlinie 2014/47/EU genannten Maßnahmen mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu koordinieren,
    2. 2.Ziffer 2die in Art. 20 der Richtlinie 2014/47/EU genannten Daten an die Europäische Kommission weiterzuleiten unddie in Artikel 20, der Richtlinie 2014/47/EU genannten Daten an die Europäische Kommission weiterzuleiten und
    3. 3.Ziffer 3den Austausch aller sonstigen Informationen mit den und die Unterstützung der Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten sicherzustellen.

§ 3 TUK-V Berichts- und Informationswesen


  1. (1)Absatz eins,Für den Informationsaustausch über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen zwischen den zuständigen Stellen in Österreich und jenen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die gesammelten Daten über alle im Bundesgebiet durchgeführten technischen Unterwegskontrollen in einer Datenbank zu pflegen.
    1. 1.Ziffer einsIm Sinne des Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2014/47/EU informiert die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die Kontaktstelle jenes Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, über die Ergebnisse aller im Bundesgebiet durchgeführten technischen Unterwegskontrollen, im Zuge derer an einem Fahrzeug erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt wurden.Im Sinne des Artikel 18, Absatz 2, der Richtlinie 2014/47/EU informiert die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die Kontaktstelle jenes Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, über die Ergebnisse aller im Bundesgebiet durchgeführten technischen Unterwegskontrollen, im Zuge derer an einem Fahrzeug erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt wurden.
    2. 2.Ziffer 2Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft übermittelt der Europäischen Kommission vor dem 31. März 2021 und danach alle zwei Jahre vor dem 31. März auf elektronischem Weg die erhobenen Daten gemäß § 58a Abs. 4 (anfängliche Unterwegskontrolle) und Abs. 5 (gründlichere Unterwegskontrolle) des Kraftfahrgesetzes 1967 der zwei vorangegangenen Kalenderjahre über die im Bundesgebiet einer technischen Unterwegskontrolle unterzogenen und unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/47/EU fallenden Kraftfahrzeuge oder ihrer Anhänger. Dieser Zwei-Jahresbericht hat die Angaben gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2014/47/EU zu enthalten und dem gemäß Art. 20 Abs. der Richtlinie 2014/47/EU festgelegten Format zu entsprechen.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft übermittelt der Europäischen Kommission vor dem 31. März 2021 und danach alle zwei Jahre vor dem 31. März auf elektronischem Weg die erhobenen Daten gemäß Paragraph 58 a, Absatz 4, (anfängliche Unterwegskontrolle) und Absatz 5, (gründlichere Unterwegskontrolle) des Kraftfahrgesetzes 1967 der zwei vorangegangenen Kalenderjahre über die im Bundesgebiet einer technischen Unterwegskontrolle unterzogenen und unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/47/EU fallenden Kraftfahrzeuge oder ihrer Anhänger. Dieser Zwei-Jahresbericht hat die Angaben gemäß Artikel 20, Absatz eins, der Richtlinie 2014/47/EU zu enthalten und dem gemäß Artikel 20, Abs. der Richtlinie 2014/47/EU festgelegten Format zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Die gesammelten Daten gemäß Abs. 1 sind von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklassen und nach Zulassungsland und unter Angabe der Punkte, die kontrolliert, und der Mängel, die festgestellt wurden, für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zusammenzufassen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis längstens Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.Die gesammelten Daten gemäß Absatz eins, sind von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklassen und nach Zulassungsland und unter Angabe der Punkte, die kontrolliert, und der Mängel, die festgestellt wurden, für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zusammenzufassen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis längstens Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

§ 4 TUK-V Qualitätssicherung


Im Interesse der Durchsetzung einer nationalen Kontrollstrategie und zur Sicherung einheitlicher Standards bei der Durchführung der technischen Unterwegskontrollen stellt die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft personelle und technische Ressourcen, welche die in § 10a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, zur Verfügung, um die Mitwirkung an der Durchführung Im Interesse der Durchsetzung einer nationalen Kontrollstrategie und zur Sicherung einheitlicher Standards bei der Durchführung der technischen Unterwegskontrollen stellt die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft personelle und technische Ressourcen, welche die in Paragraph 10 a, der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, zur Verfügung, um die Mitwirkung an der Durchführung

  1. 1.Ziffer einsvon organisierten gemeinsamen Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für an der technischen Unterwegskontrolle Beteiligte sowie
  2. 2.Ziffer 2von zwischen zwei oder mehreren Bundesländern abgestimmten technischen Unterwegskontrollen im Ausmaß von jährlich mindestens zwölf Kontrollen
sicherstellen zu können.

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