§ 1 TUK-V Aufgabenübertragung

TUK-V - Technische Unterwegskontrollen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung nimmt die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft im Bereich der technischen Unterwegskontrollen Aufgaben

  1. 1.Ziffer einsder Kontaktstelle (§ 2),der Kontaktstelle (Paragraph 2,),
  2. 2.Ziffer 2des Berichts- und Informationswesen (§ 3) unddes Berichts- und Informationswesen (Paragraph 3,) und
  3. 3.Ziffer 3der Qualitätssicherung (§ 4)der Qualitätssicherung (Paragraph 4,)
wahr.
In Kraft seit 11.08.2018 bis 31.12.9999
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