Anl. 1 TT-AV Mindestanforderungen an die theoretische Ausbildung

TT-AV - Trainingstherapie-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Unterrichtsfächer

ECTS

SWS (Richtwert)

Anatomie

8

4

Physiologie

8

4

Bewegungslehre

8

4

Trainingslehre

8

4

Krankheitsbilder und Trainingstherapien (Indikationen, Kontraindikationen, Trainingstherapieziele, Trainingstherapieplanung, Geräte, Hilfsmittel, Unterstützung/Lagerung) insbesondere in folgenden Fachbereichen:

- innere Erkrankungen

- Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparats

- Neurologie/Psychiatrie/Psychosomatik

20

 

10

(3)

(3)

(3)

Berufsspezifische Rechtsgrundlagen und Berufspflichten

Berufe und Einrichtungen im Gesundheitswesen

(Fokus: im Bereich der Trainingstherapie tätige Gesundheitsberufe und für Trainingstherapie relevante Einrichtungen)

3

1,5

Erste Hilfe und Hygiene

3

1,5

Kommunikation und Motivation

(Fokus: Patienten/-innen, Angehörige, interdisziplinäres Team)

3

1,5

Gesamt

61

30,5

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins
In Kraft seit 19.12.2012 bis 31.12.9999
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Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 TT-AV
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