§ 1 TT-AV Qualifikationsprofil

TT-AV - Trainingstherapie-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Ein/Eine Trainingstherapeut/in

  1. 1.Ziffer einsverfügt auf der Grundlage seines/ihres anatomischen, physiologischen sowie pathologischen Wissens über qualifizierte Kenntnisse betreffend die gängige medizinische Terminologie;
  2. 2.Ziffer 2ist vertraut mit typischen Organisationsstrukturen und Prozessabläufen an Einrichtungen, in denen Trainingstherapie durchgeführt wird, sowie mit der möglichen Rolle und Funktion von Sportwissenschafter/innen in solchen Einrichtungen;
  3. 3.Ziffer 3kann die Trainingstherapie einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Lactatmessung fachgerecht durchführen und kennt die Aufgaben und Grenzen der eigenen Zuständigkeit sowie der Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe im Bereich der Trainingstherapie;
  4. 4.Ziffer 4beherrscht die Indikationen für die Durchführung einer Trainingstherapie;
  5. 5.Ziffer 5erkennt Kontraindikationen für die Durchführung von Trainingstherapien und kann im Verdachtsfall eine ärztliche Abklärung veranlassen;
  6. 6.Ziffer 6ist befähigt, die für die Trainingstherapie erforderlichen, ärztlich angeordneten trainingstherapeutischen Belastungstests durchzuführen;
  7. 7.Ziffer 7kann im Rahmen der ärztlichen Anordnung und in Abhängigkeit vom jeweiligen Therapieziel einen auf die Bedürfnisse und Ressourcen des/der jeweiligen Patienten/-in abgestimmten Trainingstherapieplan erstellen (Auswahl/Festlegung geeigneter Trainingsmethoden/-arten, der Trainingsintensität, -dauer, -häufigkeit usw.) und diesen gegebenenfalls gemäß der situativen Erfordernisse adaptieren;
  8. 8.Ziffer 8beherrscht die Handhabung der für die jeweilige Trainingstherapie erforderlichen Geräte (einschließlich Anpassung an die patientenspezifischen Erfordernisse) und kann dem/der Patienten/-in die korrekte Handhabung vermitteln;
  9. 9.Ziffer 9ist befähigt, Patienten/-innen zu einem adäquaten Training anzuleiten;
  10. 10.Ziffer 10kann lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechenden Erste-Hilfe-Maßnahmen setzen;
  11. 11.Ziffer 11kennt seine/ihre Dokumentationspflichten und -erfordernisse sowie ausgewählte Dokumentationssysteme;
  12. 12.Ziffer 12ist befähigt, im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit gemäß den rechtlichen und fachlichen Vorgaben bezüglich Hygiene zu handeln;
  13. 13.Ziffer 13ist sich insbesondere im Umgang mit Patienten/-innen und Begleitpersonen der Bedeutung einer respektvollen Haltung, der Freundlichkeit, des Einfühlungsvermögens, der Notwendigkeit der Wahrung der Intimsphäre, der Verschwiegenheit, der berufsethischen Grundsätze sowie der Sensibilität für verschiedene Kulturen bewusst und verfügt über Basisfertigkeiten der Kommunikation zur Anbahnung der Compliance der Patienten/-innen;
  14. 14.Ziffer 14kann sich auf der Grundlage seiner/ihrer fachlichen und sozialkommunikativen Kompetenzen und Selbstkompetenzen in interdisziplinäre Behandlungsteams einbringen;
  15. 15.Ziffer 15beherrscht die rechtlichen Grundlagen der Trainingstherapie und der im Bereich der Trainingstherapie tätigen Gesundheitsberufe.
In Kraft seit 19.12.2012 bis 31.12.9999
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