Gesamte Rechtsvorschrift TT-AV

Trainingstherapie-Ausbildungsverordnung

TT-AV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 TT-AV Qualifikationsprofil


Ein/Eine Trainingstherapeut/in

  1. 1.Ziffer einsverfügt auf der Grundlage seines/ihres anatomischen, physiologischen sowie pathologischen Wissens über qualifizierte Kenntnisse betreffend die gängige medizinische Terminologie;
  2. 2.Ziffer 2ist vertraut mit typischen Organisationsstrukturen und Prozessabläufen an Einrichtungen, in denen Trainingstherapie durchgeführt wird, sowie mit der möglichen Rolle und Funktion von Sportwissenschafter/innen in solchen Einrichtungen;
  3. 3.Ziffer 3kann die Trainingstherapie einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Lactatmessung fachgerecht durchführen und kennt die Aufgaben und Grenzen der eigenen Zuständigkeit sowie der Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe im Bereich der Trainingstherapie;
  4. 4.Ziffer 4beherrscht die Indikationen für die Durchführung einer Trainingstherapie;
  5. 5.Ziffer 5erkennt Kontraindikationen für die Durchführung von Trainingstherapien und kann im Verdachtsfall eine ärztliche Abklärung veranlassen;
  6. 6.Ziffer 6ist befähigt, die für die Trainingstherapie erforderlichen, ärztlich angeordneten trainingstherapeutischen Belastungstests durchzuführen;
  7. 7.Ziffer 7kann im Rahmen der ärztlichen Anordnung und in Abhängigkeit vom jeweiligen Therapieziel einen auf die Bedürfnisse und Ressourcen des/der jeweiligen Patienten/-in abgestimmten Trainingstherapieplan erstellen (Auswahl/Festlegung geeigneter Trainingsmethoden/-arten, der Trainingsintensität, -dauer, -häufigkeit usw.) und diesen gegebenenfalls gemäß der situativen Erfordernisse adaptieren;
  8. 8.Ziffer 8beherrscht die Handhabung der für die jeweilige Trainingstherapie erforderlichen Geräte (einschließlich Anpassung an die patientenspezifischen Erfordernisse) und kann dem/der Patienten/-in die korrekte Handhabung vermitteln;
  9. 9.Ziffer 9ist befähigt, Patienten/-innen zu einem adäquaten Training anzuleiten;
  10. 10.Ziffer 10kann lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechenden Erste-Hilfe-Maßnahmen setzen;
  11. 11.Ziffer 11kennt seine/ihre Dokumentationspflichten und -erfordernisse sowie ausgewählte Dokumentationssysteme;
  12. 12.Ziffer 12ist befähigt, im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit gemäß den rechtlichen und fachlichen Vorgaben bezüglich Hygiene zu handeln;
  13. 13.Ziffer 13ist sich insbesondere im Umgang mit Patienten/-innen und Begleitpersonen der Bedeutung einer respektvollen Haltung, der Freundlichkeit, des Einfühlungsvermögens, der Notwendigkeit der Wahrung der Intimsphäre, der Verschwiegenheit, der berufsethischen Grundsätze sowie der Sensibilität für verschiedene Kulturen bewusst und verfügt über Basisfertigkeiten der Kommunikation zur Anbahnung der Compliance der Patienten/-innen;
  14. 14.Ziffer 14kann sich auf der Grundlage seiner/ihrer fachlichen und sozialkommunikativen Kompetenzen und Selbstkompetenzen in interdisziplinäre Behandlungsteams einbringen;
  15. 15.Ziffer 15beherrscht die rechtlichen Grundlagen der Trainingstherapie und der im Bereich der Trainingstherapie tätigen Gesundheitsberufe.

§ 2 TT-AV Ausbildung


  1. (1)Absatz eins,Die theoretische und praktische Ausbildung hat den in der Anlage angeführten Mindestanforderungen zu entsprechen und die Erreichung des Qualifikationsprofils gemäß § 1 sicherzustellen.Die theoretische und praktische Ausbildung hat den in der Anlage angeführten Mindestanforderungen zu entsprechen und die Erreichung des Qualifikationsprofils gemäß Paragraph eins, sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausbildung in der Trainingstherapie ist an Universitäten, die das Studium der Sportwissenschaften, oder an Fachhochschulen, die den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Physiotherapie anbieten, qualitätsgesichert durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Durchführung der theoretischen Ausbildung sind jeweils die für das Studium der Sportwissenschaften oder für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Physiotherapie geltenden Regelungen über die Leistungsfeststellung und -beurteilung anzuwenden. Für die Vermittlung der theoretischen Ausbildung, die auch praktische Übungen umfasst, sind fachkompetente Personen heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4,Der Planung, Organisation, Durchführung und Evaluation der praktischen Ausbildung an den Praktikumsstellen sind insbesondere folgende Grundsätze, Ausbildungs- und Lernstrategien zugrunde zu legen:
    1. 1.Ziffer einsDer/Die Auszubildende ist als Praktikant/-in in ein interdisziplinäres Team integriert und hat unmittelbaren Kontakt mit der jeweiligen Zielgruppe.
    2. 2.Ziffer 2Der Theorie-Praxis-Transfer wird kontinuierlich und aufbauend begleitet, unterstützt, reflektiert, gefestigt und vertieft.
    3. 3.Ziffer 3Im Rahmen der praktischen Ausbildung werden mindestens acht Trainingstherapiezyklen unter fachkompetenter Anleitung durchgeführt und der Kompetenzerwerb in Form von trainingstherapeutischen Dekursen (standardisiertes Ausbildungsprotokoll) dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden und die erlangten Kompetenzen anonymisiert dokumentiert.
    4. 4.Ziffer 4Der Kompetenzerwerb im Rahmen der einzelnen Praktika und dessen Dokumentation sind vom / von der Praktikumsanleiter/in zu beurteilen.
    5. 5.Ziffer 5Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Praktikumsstellen im intra- und extramuralen Bereich entsprechend § 29 Abs. 1 MABG ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sicherzustellen.Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Praktikumsstellen im intra- und extramuralen Bereich entsprechend Paragraph 29, Absatz eins, MABG ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sicherzustellen.
    6. 6.Ziffer 6Die fachliche Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn die für das jeweilige Praktikum vorgesehene Kompetenzvermittlung sichergestellt ist.
    7. 7.Ziffer 7Die strukturelle Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn diese über die erforderliche qualitative und quantitative Personal- und Sachausstattung für die Vermittlung der erforderlichen Kompetenzen an die Auszubildenden verfügt. Insbesondere ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person während des gesamten Praktikums höchstens zwei Auszubildende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).
    8. 8.Ziffer 8Die Eignung einer Praktikumsstelle im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist gegeben, wenn die dem neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechende Ausstattung vorhanden und dementsprechende Maßnahmen getroffen sind, um Gesundheitsrisiken und Unfallgefahren zu verhüten.
    9. 9.Ziffer 9Die Anleitung im Rahmen der praktischen Ausbildung an den Praktikumsstellen erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit den jeweiligen Lehrenden der theoretischen Ausbildung. Sie bedarf einer pädagogisch-didaktischen Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Reflexion und Evaluation.
    10. 10.Ziffer 10Die Anleitung für die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen erfolgt durch fachkompetente Personen. Die Praktikumsanleiter/innen müssen über eine facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen sowie pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung der im jeweiligen Praktikum zu erwerbenden Kompetenzen geeignet sein.
  5. (5)Absatz 5,Über eine positiv absolvierte ergänzende Ausbildung in der Trainingstherapie ist eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung hat einen Hinweis auf diese Verordnung zu enthalten.

Anlage

Anl. 1 TT-AV Mindestanforderungen an die theoretische Ausbildung


Unterrichtsfächer

ECTS

SWS (Richtwert)

Anatomie

8

4

Physiologie

8

4

Bewegungslehre

8

4

Trainingslehre

8

4

Krankheitsbilder und Trainingstherapien (Indikationen, Kontraindikationen, Trainingstherapieziele, Trainingstherapieplanung, Geräte, Hilfsmittel, Unterstützung/Lagerung) insbesondere in folgenden Fachbereichen:

- innere Erkrankungen

- Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparats

- Neurologie/Psychiatrie/Psychosomatik

20

 

10

(3)

(3)

(3)

Berufsspezifische Rechtsgrundlagen und Berufspflichten

Berufe und Einrichtungen im Gesundheitswesen

(Fokus: im Bereich der Trainingstherapie tätige Gesundheitsberufe und für Trainingstherapie relevante Einrichtungen)

3

1,5

Erste Hilfe und Hygiene

3

1,5

Kommunikation und Motivation

(Fokus: Patienten/-innen, Angehörige, interdisziplinäres Team)

3

1,5

Gesamt

61

30,5

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins

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