§ 46 TKJHG

TKJHG - Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die nach § 45 Abs. 1 und 2 Verantwortlichen sind berechtigt, Verknüpfungsabfragen aus dem Zentralen Melderegister auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (§ 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991) durchzuführen und personenbezogene Daten weiter zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist. Nicht mehr benötigte Daten sind zu löschen.

(2) Ergibt sich ein begründeter Verdacht gegen eine bestimmte Person im Hinblick auf eine strafbare Handlung gegen Minderjährige, so können das Amt der Tiroler Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jungendhilfe, insbesondere zur Abklärung, inwieweit das Wohl der Minderjährigen durch eine bestimmte Person gefährdet ist, personenbezogene Daten bezüglich dieser Person aus folgenden Registern des Bundes abfragen:

a)

aus der Zentralen Informationssammlung nach § 57 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (Kriminalpolizeilicher Aktenindex),

b)

aus der Zentralen Gewaltschutzdatei nach § 58c des Sicherheitspolizeigesetzes,

c)

aus dem Strafregister nach § 9 Abs. 1 Z 3 des Strafregistergesetzes 1968.

(3) Bei begründetem Verdacht kann die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde zum Zwecke der Eignungsbeurteilung und der Aufsicht Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern nach § 9a des Strafregistergesetzes 1968 in Bezug auf natürliche Personen, die an der Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe beteiligt sind, sowie von Pflege- und Adoptivwerberinnen bei der Landespolizeidirektion Wien einholen.

(4) Den Verdacht betreffende personenbezogene Daten nach Abs. 2 und 3 dürfen jedenfalls bis zur Klärung verarbeitet und gespeichert werden und, soweit es das Kindeswohl erfordert, an Sicherheits- und Justizbehörden für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung übermittelt werden. Durch Abfragen nach den Abs. 5 und 6 gewonnene Daten, die offenkundig keinen Bezug zum Verdacht aufweisen, dürfen nicht gespeichert und weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrunde liegende Verdacht nicht, so sind personenbezogene Daten mit Ausnahme der für die Dokumentation nach § 17 unerlässlichen Angaben zu löschen.

(5) Abfragen nach Abs. 1, 2 und 3 dürfen nur von Bediensteten durchgeführt werden, die hierzu durch die zuständige Behördenleiterin besonders ermächtigt sind.

(6) Abfragen nach Abs. 1, 2 und 3 sind vollständig und in einer Weise zu protokollieren, dass Zeitpunkt und Anlass der Abfrage, die abgefragten Daten sowie die Bedienstete, die die Abfrage veranlasst oder durchgeführt hat, nachvollziehbar sind. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde und sonstige missbräuchliche Verwendung zu schützen und aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen.

In Kraft seit 01.02.2021 bis 31.12.9999
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