§ 42 TKJHG

TKJHG - Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Volle Erziehung ist zu gewähren, wenn Eltern bzw. mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen nicht in der Lage sind, die zum Wohl von Minderjährigen erforderliche Erziehung zu gewährleisten und die Unterstützung der Erziehung nach § 41 nicht ausreicht. Die volle Erziehung umfasst die Betreuung von Minderjährigen außerhalb der Familie, sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze einschließlich der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich betraut ist.

(2) Leistungen im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere die Betreuung von Minderjährigen bei Pflegepersonen, in sozialpädagogischen Einrichtungen, in Einrichtungen der sozialen Dienste oder in sonstigen Einrichtungen.

(3) Darüber hinaus erforderliche Hilfen nach § 41 Abs. 2, wie insbesondere die Beratung und Begleitung der Eltern bzw. der mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betrauten Personen, gelten als Zusatzleistungen im Rahmen der vollen Erziehung.

In Kraft seit 01.02.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 TKJHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 TKJHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 42 TKJHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 TKJHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 TKJHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TKJHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 41 TKJHG
§ 43 TKJHG