Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut, sofern in Abs. 2 bis 12 nicht anderes bestimmt wird.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut, sofern in Absatz 2 bis 12 nicht anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 6 ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 7, Absatz 6, ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung der §§ 36 Abs. 11 und 44 Abs. 11 ist der Bundeskanzler betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 36, Absatz 11 und 44 Absatz 11, ist der Bundeskanzler betraut.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung der §§ 36 Abs. 6 und 196 Abs. 8 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 36, Absatz 6 und 196 Absatz 8, ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(5)Absatz 5,Mit der Vollziehung des § 125 Abs. 5 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 125, Absatz 5, ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.
(6)Absatz 6,Mit der Vollziehung des ist § 162 Abs. 1 die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Landesverteidigung, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des ist Paragraph 162, Absatz eins, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Landesverteidigung, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(7)Absatz 7,Mit der Vollziehung des § 162 Abs. 2 ist die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 162, Absatz 2, ist die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(8)Absatz 8,Mit der Vollziehung des § 162 Abs. 3 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerien für Justiz, der Bundesministerin für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 162, Absatz 3, ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerien für Justiz, der Bundesministerin für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Inneres betraut.
(9)Absatz 9,Mit der Vollziehung des § 166 Abs. 2 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 166, Absatz 2, ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.
(10)Absatz 10,Mit der Vollziehung des § 171 Abs. 6 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 171, Absatz 6, ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(11)Absatz 11,Mit der Vollziehung des § 209 Abs. 5 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und die Bundesministerin für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 209, Absatz 5, ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und die Bundesministerin für Justiz betraut.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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