§ 9 TiKG 2000 Kanalanschlussverfahren

TiKG 2000 - Kanalisationsgesetz 2000 - TiKG 2000, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Erlangt die Behörde innerhalb eines Monats nach dem im § 8 Abs. 2 genannten Zeitpunkt nicht Kenntnis vom Abschluss eines Anschlussvertrages, so hat sie den Eigentümer einer Anlage, die nach § 5 Abs. 1 anschlusspflichtig ist oder für die die Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 3 festgelegt werden soll, nachweislich zum Abschluss eines Anschlussvertrages längstens innerhalb von drei Monaten aufzufordern. In dieser Aufforderung ist darauf hinzuweisen, dass im Falle des Nichtzustandekommens eines Anschlussvertrages ein Anschlussbescheid (§ 10 Abs. 1) erlassen wird. Weiters ist auf die Möglichkeit der Befreiung von der Anschlusspflicht nach § 7 hinzuweisen.

(2) Ein Kanalanschlussverfahren im Sinne des Abs. 1 ist weiters einzuleiten, wenn die Befreiung von der Anschlusspflicht rechtskräftig widerrufen wurde oder wenn der Anschlussvertrag mit rechtskräftigem Urteil aufgehoben oder als nichtig festgestellt wurde oder aufgrund des Parteiwillens nicht mehr anwendbar oder außer Kraft getreten ist.

(3) Das Kanalanschlussverfahren ist auszusetzen:

a)

bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht;

b)

bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes über eine Klage des Eigentümers einer anschlusspflichtigen Anlage, mit der die Verpflichtung zum Abschluss eines Anschlussvertrages geltend gemacht wird.

Wird im Falle der lit. a die Befreiung rechtskräftig versagt, so ist das Kanalanschlussverfahren mit einer neuerlichen Aufforderung zum Abschluss eines Anschlussvertrages längstens innerhalb von drei Monaten fortzusetzen. Die Aufforderung hat nachweislich zu erfolgen und einen Hinweis nach Abs. 1 zweiter Satz zu enthalten.

(4) Das Kanalanschlussverfahren ist einzustellen, wenn

a)

im Falle des Abs. 3 lit. a die Befreiung von der Anschlusspflicht rechtskräftig erteilt wurde,

b)

die Anschlusspflicht nach § 6 geendet hat oder

c)

sich ergibt, dass die Anlage nach § 5 nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden muss. Die Einstellung bezieht sich im Falle der lit. a auf das Verfahren hinsichtlich der von der Befreiung erfassten Wässer, im Falle der lit. b auf das Verfahren hinsichtlich der Abwässer.

(5) Im Kanalanschlussverfahren haben der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage und, sofern die Gemeinde die öffentliche Kanalisation nicht selbst betreibt, der Betreiber der öffentlichen Kanalisation Parteistellung. Die Parteistellung des Betreibers der öffentlichen Kanalisation ist auf die Feststellung der Lage der Trennstelle sowie die technische Ausführung der Entwässerungsanlage eingeschränkt.

(6) Der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage hat der Behörde, soweit dies für die Festlegung der Trennstelle und die Errichtung des Anschlusskanals notwendig ist, auf Verlangen Auskunft über die Entwässerungsanlage zu erteilen und Einsicht in vorhandene Planunterlagen über die Entwässerungsanlage zu gewähren.

In Kraft seit 12.01.2001 bis 31.12.9999
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