§ 2 TiKG 2000 Begriffsbestimmungen

TiKG 2000 - Kanalisationsgesetz 2000 - TiKG 2000, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Abwasser ist Wasser, das infolge der Verwendung in Prozessen der Aufbereitung, Veredelung, Weiterverarbeitung, Produktion, Verwertung, Konsumation oder Dienstleistung, in Lösch-, Reinigungs- oder Desinfektionsprozessen oder in sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seiner Beschaffenheit derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag.

Niederschlagswasser, das durch nicht natürliche Vorgänge in seiner Beschaffenheit derart verändert wurde, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag, gilt so lange als Abwasser, bis seine Beschaffenheit durch dem Stand der Technik entsprechende Behandlungsschritte am Ort des Anfalles derart verbessert wird, dass eine Beeinträchtigung oder Schädigung des Gewässers nicht mehr zu erwarten ist.

(2) Niederschlagswasser ist Wasser, das infolge natürlicher oder künstlicher hydrologischer Vorgänge als Regen, Tau, Hagel, Schnee oder Ähnliches auf ein bestimmtes Einzugsgebiet fällt und das an der Landoberfläche dieses Einzugsgebietes zu einem Gewässer abfließt oder durch technische Maßnahmen dorthin abgeleitet wird.

(3) Mischwasser ist eine Mischung aus Abwasser und Niederschlagswasser.

(4) Kanalisation ist eine Anlage zur Sammlung, Ableitung und erforderlichenfalls Reinigung von Abwässern, Niederschlagswässern oder Mischwässern einschließlich der Sonderbauwerke (Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker und dergleichen) und der Anschlusskanäle, jedoch ohne die Grundleitungen.

(5) Öffentliche Kanalisation ist eine allgemein zur Verfügung stehende Kanalisation, die in Erfüllung des öffentlichen Entsorgungsauftrages nach § 3 von der Gemeinde oder einem von ihr beauftragten Dritten errichtet, betrieben und erhalten wird und an die Anschlusspflicht besteht.

(6) Nichtöffentliche Kanalisation ist jede nicht unter Abs. 5 fallende Kanalisation.

(7) Sammelkanäle sind jene Teile einer Kanalisation, die der Sammlung und Ableitung der über die Anschlusskanäle oder direkt aus der Entwässerungsanlage zugeleiteten Wässer dienen. Als Sammelkanäle gelten auch regionale Kanäle, denen auf diese Weise Wässer unmittelbar zugeleitet werden.

(8) Anschlusskanäle sind jene Teile einer Kanalisation, die die einzelnen Entwässerungsanlagen mit einem Sammelkanal verbinden. Sie reichen vom Sammelkanal bis zur Trennstelle.

(9) Entwässerungsanlage ist die Gesamtheit der Einrichtungen zur Sammlung und Ableitung von Abwässern, Niederschlagswässern oder Mischwässern einer zu entwässernden Anlage einschließlich der Grundleitungen sowie allfälliger Vorreinigungs- oder Pufferanlagen und Klein- oder Hauskläranlagen.

(10) Grundleitungen sind die Abflusssammelleitungen, die in der zu entwässernden Anlage und zwischen dieser und der Trennstelle liegen, einschließlich der Trennstelle.

(11) Trennstelle ist die Schnittstelle zwischen der Entwässerungsanlage und dem Anschlusskanal oder Sammelkanal der öffentlichen Kanalisation.

(12) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

(13) Zusammenhängendes Entsorgungsgebiet ist das der jeweiligen Siedlungsstruktur entsprechende Einzugsgebiet für eine zweckmäßige gemeinschaftliche Abwasserentsorgung.

(14) Einwohnerwert (EW60) ist die Einheit zur Angabe der spezifischen Schmutzfracht von Abwässern, bezogen auf den organischen Summenparameter biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5). 1 EW60 (1 Einwohnerwert, bezogen auf den BSB5) entspricht einer organischen Schmutzfracht von 60 Gramm BSB5 pro Tag.

In Kraft seit 12.01.2001 bis 31.12.9999
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