Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Zuständige nationale Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6 ist, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt:
1.Ziffer einsfür die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme des III. Hauptstücks (ausgenommen § 49 Abs. 3 und 4 sowie § 50), das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen,für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme des römisch drei. Hauptstücks (ausgenommen Paragraph 49, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 50,), das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen,
2.Ziffer 2für die Vollziehung des III. Hauptstücks, mit Ausnahme der § 49 Abs. 3 und 4 und § 50, die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann.für die Vollziehung des römisch drei. Hauptstücks, mit Ausnahme der Paragraph 49, Absatz 3 und 4 und Paragraph 50,, die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann.
Die zuständige Behörde hat sich zur Erfüllung der Aufgaben besonders geschulter Organwalter zu bedienen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann sich zur Beratung und Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes des Arzneimittelbeirats gemäß § 49 AMG und des Abgrenzungsbeirats gemäß § 49a AMG bedienen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann sich zur Beratung und Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes des Arzneimittelbeirats gemäß Paragraph 49, AMG und des Abgrenzungsbeirats gemäß Paragraph 49 a, AMG bedienen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 TAMG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 TAMG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 TAMG