§ 7 T-ZDJ 2004

T-ZDJ 2004 - Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sind nach § 70 Abs. 1 Z 13 und Abs. 2 Z 13, 15, 17, 18 und 21 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 zu bestrafen.

In Kraft seit 03.12.2015 bis 31.12.9999
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