Gesamte Rechtsvorschrift T-ZDJ 2004

Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

T-ZDJ 2004
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Landesregierung vom 15. Juni 2004 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Jagd- und Schonzeit, die Altersklassen, den Abschussplan, die Mindestenergiewerte, die Kennzeichnung von Sperrflächen und das Musterstatut der Jagdgenossenschaft (Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004)

LGBl. Nr. 43/2004

§ 1 T-ZDJ 2004


(1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, dürfen die nachstehend angeführten Wildarten nur während der angegebenen Zeiten (Jagdzeiten) bejagt werden:

1.

Rotwild:

a)

Hirsche der Klasse I vom 1. August bis 15. November;

b)

Hirsche der Klasse II und III (ausgenommen Schmalspießer) vom 1. August bis 31. Dezember;

c)

Schmalspießer und Schmaltiere (einjährig) vom 15. Mai bis 31. Dezember;

d)

Tiere und Kälber vom 1. Juni bis 31. Dezember;

2.

Rehwild:

a)

Rehböcke der Klassen I und II vom 1. Juni bis 31. Oktober;

b)

Schmalgeißen und Rehböcke III (einjährig) vom 15. Mai bis 31. Dezember;

c)

alles übrige Rehwild vom 1. Juni bis 31. Dezember;

3.

Muffelwild:

a)

Schafe und Lämmer vom 15. Mai bis 31. Dezember;

b)

Widder vom 1. August bis 31. Dezember.

4.

Steinwild vom 1. August bis 15. Dezember;

5.

Gamswild vom 1. August bis 15. Dezember, im Bezirk Lienz bis 31. Dezember;

6.

Dachs vom 15. Juli bis 15. Februar;

7.

Feld- und Alpenhase vom 1. Oktober bis 15. Jänner;

8.

Murmeltier vom 15. August bis 30. September;

11.

Haselhahn vom 15. September bis 15. Oktober;

12.

Schneehuhn vom 15. November bis 31. Dezember;

13.

Fasan, Ringeltaube und Stockente vom 1. Oktober bis 15. Jänner.

(2) Während des ganzen Jahres dürfen in weidgerechter Weise bejagt werden: Fuchs, Iltis, Steinmarder, Marderhund, Waschbär und Schwarzwild.

(3) Folgende Wildarten sind ganzjährig zu schonen: Baummarder, Braunbär, Luchs, Wildkatze, Wolf, Rebhuhn, Steinhuhn, Waldschnepfe, Uhu, Rauhfusskauz, Steinkauz, Waldkauz, Habicht, Mäusebussard, Sperber, Steinadler, Baumfalke, Turmfalke, Rackelwild, Eichelhäher, Elster, Kolkrabe, Rabenkrähe, Blässhuhn, Gänsesäger, Graureiher, Kormoran.

§ 2 T-ZDJ 2004


Das Schalenwild wird in drei Altersklassen eingeteilt:

1.

Zur Altersklasse III (Jugendklasse) gehören neben Kälbern, Kitzen und Lämmern

a)

beim Rotwild: ein- bis vierjährige Hirsche und ein- und zweijährige Tiere;

b)

beim Rehwild: einjährige Rehböcke und Rehgeißen;

c)

beim Gamswild: ein- bis dreijährige Gamsböcke und Gamsgeißen;

d)

beim Steinwild: ein- bis vierjährige Steinböcke und Steingeißen;

e)

beim Muffelwild: ein- und zweijährige Widder und Schafe.

2.

Zur Altersklasse II (Mittelklasse) gehören:

a)

beim Rotwild: fünf- bis neunjährige Hirsche sowie alle Tiere, die nicht zur Klasse III gehören;

b)

beim Rehwild: zwei- bis vierjährige Rehböcke sowie alle Rehgeißen, die nicht zur Klasse III gehören;

c)

beim Gamswild: vier- bis siebenjährige Gamsböcke und vierbis neunjährige Gamsgeißen;

d)

beim Steinwild: fünf- bis neunjährige Steinböcke und fünfbis elfjährige Steingeißen;

e)

beim Muffelwild: drei- bis fünfjährige Widder und drei- bis sechsjährige Schafe.

3.

Zur Altersklasse I (Ernteklasse) gehören:

a)

beim Rotwild: zehnjährige und ältere Hirsche;

b)

beim Rehwild: fünfjährige und ältere Rehböcke;

c)

beim Gamswild: achtjährige und ältere Gamsböcke und zehnjährige und ältere Gamsgeißen;

d)

beim Steinwild: zehnjährige und ältere Steinböcke und zwölfjährige und ältere Steingeißen;

e)

beim Muffelwild: sechsjährige und ältere Widder und siebenjährige und ältere Schafe.

§ 3 T-ZDJ 2004


(1) Der Abschussplan ist für Schalenwild und Murmeltiere (Anlage 1) – mit Ausnahme von Schwarzwild – durch den Jagdausübungsberechtigten zu erstellen. Die Erstellung des Abschussplanes hat nach der auf dem Formblatt (Anlage 1) angegebenen Anleitung zu erfolgen. Das Zählblatt entsprechend der Anlage 1 der Sechsten Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 121/2015, ist nach dem Ergebnis der vom Jagdausübungsberechtigten durchzuführenden Zählung, die auch von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden kann, auszufüllen und dem zuständigen Hegemeister unverzüglich vorzulegen; das Ergebnis ist in die dafür vorgesehene Spalte des Abschussplanes einzutragen. Ist der Jagdausübungsberechtigte (sein Bevollmächtigter) eingabeberechtigt in der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT), ist der Abschussplan elektronisch über die JAFAT an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Sonstige Jagdausübungsberechtigte (deren Bevollmächtigte) haben den Abschussplan der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) Der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 37b des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, genehmigte oder festgesetzte Abschussplan ist nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 zu erfüllen. Der Jagdausübungsberechtigte (sein Bevollmächtigter) hat die Erlegung jedes nicht der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes und Fallwild unverzüglich in die Abschussliste- Sammelmeldung (Anlage 2, Abb. 1) einzutragen. Jagdausübungsberechtigte (Bevollmächtigte), die nicht zur Eingabe in die JAFAT berechtigt sind, haben darüber hinaus jedes erlegte Wildstück, das der Abschussplanung unterliegt, sowie die Auffindung von solchem Fallwild in die Abschussliste (Anlage 2, Abb. 2) einzutragen. Die Anleitung auf dem Formblatt zur Führung der Abschusslisten ist zu beachten. Der JAFAT-Eingabeberechtigte hat die Abschussliste- Sammelmeldung der Bezirksverwaltungsbehörde am Ende des Jagdjahres, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Abschussplanes für das Schalenwild und die Murmeltiere, vorzulegen. Jagdausübungsberechtigte (Bevollmächtigte), die nicht zur Eingabe in die JAFAT berechtigt sind, haben die Abschussliste-Sammelmeldung und Abschussliste innerhalb der gleichen Frist wie die JAFAT-Eingabeberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(3) In der Altersklasse II dürfen unter Bedachtnahme auf die Richtlinien zur Bejagung des Schalenwildes nur schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für weibliches Rot-, Reh- und Muffelwild. Die Richtlinien sind im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes sowie im Internet zu veröffentlichen.

(4) Als schlecht entwickelt im Sinn des Abs. 3 gelten jedenfalls:

a)

beim Rotwild Gabler, Sechser, ungerade Gabelachter, Eissprossenachter, Eisendzehner mit einseitiger Gabel und Hirsche, deren Geweih nicht die nach der Punktebewertung für den betreffenden Lebensraum durch die nach den Satzungen des Tiroler Jägerverbandes bezirksweise eingerichtete Bewertungskommission festgelegte Punktezahl, welche im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes sowie im Internet zu veröffentlichen ist, überschreitet;

b)

beim Rehwild Rehböcke, bei denen mindestens zwei der drei für die Bewertung des Geweihs maßgeblichen Kriterien (Masse, Höhe, Vereckung) unter dem Durchschnitt des Lebensraumes liegen;

c)

beim Gams- und Steinwild solche Stücke, deren körperliche Verfassung sichtlich unter dem Durchschnitt des betreffenden Lebensraumes liegt oder deren Krucke bzw. Horn nicht die nach der Punktebewertung für den betreffenden Lebensraum durch die nach den Satzungen des Tiroler Jägerverbandes bezirksweise eingerichtete Bewertungskommission festgelegte Punktezahl, welche im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes sowie im Internet zu veröffentlichen ist, überschreitet;

d)

Schalenwild, das sichtbar eine unter dem Durchschnitt des betreffenden Lebensraumes liegende körperliche Verfassung aufweist.

(5) Der geltende Abschussplan gilt auch dann als erfüllt, wenn

1.

beim Rotwild anstelle

a)

eines Hirsches der Klasse I oder II ein Hirsch der Klasse III,

b)

eines Hirsches ein Tier oder ein Kalb,

c)

eines Tieres ein Kalb,

2.

beim Rehwild anstelle

a)

eines Bockes der Klasse I oder II ein Bock der Klasse III,

b)

eines Bockes eine Geiß oder ein Kitz,

c)

einer Geiß ein Kitz,

3.

beim Steinwild anstelle eines Bockes oder einer Geiß der Klasse I oder II eine Geiß der Klasse III oder ein Kitz,           

4.

beim Gamswild anstelle

a)

eines Bockes der Klasse I oder II ein Bock der Klasse III,

b)

eines Bockes eine Geiß der Klasse III oder ein Kitz,

c)

einer Geiß der Klasse I oder II eine Geiß der Klasse III oder ein Kitz,

erlegt wird („Herunterschießen“).

(6) Der Jagdausübungsberechtigte hat binnen zehn Tagen die Erlegung jedes der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes sowie die Auffindung von solchem Fallwild und Hegeabschüsse unter Verwendung der Abschussmeldung (Anlage 3) unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, die zur Überprüfung dienlichen Beweismittel (Trophäe, Nachweis über den Verkauf des Wildbrets und dergleichen) bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Ist der Jagdausübungsberechtigte (sein Bevollmächtigter) zur Eingabe in die JAFAT berechtigt, ist die Abschuss(Fallwild-)meldung elektronisch über die JAFAT an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jedes Jagdgebiet sowie für jeden Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 sein kann, eine Abschussliste zu führen.

§ 4 T-ZDJ 2004


Die Mindestenergiewerte für Patronen, die für die Jagd auf Schalenwild Verwendung finden, werden

a)

für die Jagd auf Rot-und Steinwild mit 2300 Joule auf 100 Meter und

b)

für die Jagd auf das übrige Schalenwild mit 980 Joule auf 100 Meter

festgesetzt.

§ 5 T-ZDJ 2004


(1) Zur Kennzeichnung von Wildruheflächen nach § 45 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 sind die im Abs. 2 beschriebenen Tafeln zu verwenden.

(2) Die Tafeln sind nach dem Muster der Anlage 4 in kreisrunder Form mit einem Durchmesser von mindestens 40 cm herzustellen. Sie sind in grüner Farbe zu halten und haben in der Mitte einen waagrecht verlaufenden weißen Streifen aufzuweisen, dessen Breite etwa ein Drittel des Durchmessers betragen muss. Sie haben ferner in gut lesbarer schwarzer Schrift die Worte „Gesperrte Wildruhefläche. Bitte nicht betreten!“ zu enthalten.

§ 6 T-ZDJ 2004


Das in der Anlage 5 enthaltene Musterstatut der Jagdgenossenschaft bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 7 T-ZDJ 2004


Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sind nach § 70 Abs. 1 Z 13 und Abs. 2 Z 13, 15, 17, 18 und 21 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 zu bestrafen.

§ 8 T-ZDJ 2004


Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

 

§ 9 T-ZDJ 2004


(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 16/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 14/2004, außer Kraft.

Anlage

Anl. 5 T-ZDJ 2004


Musterstatut der Jagdgenossenschaft

 

 

 

Anl. 6 T-ZDJ 2004 (weggefallen)


Anl. 6 T-ZDJ 2004 (weggefallen) seit 03.12.2015 weggefallen.

Anl. 7 T-ZDJ 2004 (weggefallen)


Anl. 7 T-ZDJ 2004 (weggefallen) seit 03.12.2015 weggefallen.

Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (T-ZDJ 2004) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung vom 15. Juni 2004 zur Durchführung
der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Jagd- und
Schonzeit, die Altersklassen, den Abschussplan, die
Mindestenergiewerte, die Kennzeichnung von Sperrflächen und das
Musterstatut der Jagdgenossenschaft (Zweite Durchführungsverordnung
zum Tiroler Jagdgesetz 2004)

LGBl. Nr. 43/2004

Änderung

LGBl. Nr. 37/2006, 26/2007, 63/2007, 12/2008, 17/2013, 18/2014, 119/2015, 63/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

§ 1

Jagd- und Schonzeit

§ 2

Altersklassen

§ 3

Abschussplan

§ 4

Mindestenergiewerte

§ 5

Kennzeichnung von Wildruheflächen

§ 6

Musterstatut der Jagdgenossenschaft

§ 7

Strafbestimmung

§ 8

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

§ 9

In-Kraft-Treten

Anlage 1

Abschussplan

Anlage 2

Abschusslisten

Anlage 3

Abschussmeldung

Anlage 4

Tafel Gesperrte Wildruhefläche

Anlage 5

Musterstatut der Jagdgenossenschaft

Aufgrund der §§ 13, 36, 37, 40 und 45 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, wird verordnet:

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