§ 2 T-ZDJ 2004

T-ZDJ 2004 - Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Das Schalenwild wird in drei Altersklassen eingeteilt:

1.

Zur Altersklasse III (Jugendklasse) gehören neben Kälbern, Kitzen und Lämmern

a)

beim Rotwild: ein- bis vierjährige Hirsche und ein- und zweijährige Tiere;

b)

beim Rehwild: einjährige Rehböcke und Rehgeißen;

c)

beim Gamswild: ein- bis dreijährige Gamsböcke und Gamsgeißen;

d)

beim Steinwild: ein- bis vierjährige Steinböcke und Steingeißen;

e)

beim Muffelwild: ein- und zweijährige Widder und Schafe.

2.

Zur Altersklasse II (Mittelklasse) gehören:

a)

beim Rotwild: fünf- bis neunjährige Hirsche sowie alle Tiere, die nicht zur Klasse III gehören;

b)

beim Rehwild: zwei- bis vierjährige Rehböcke sowie alle Rehgeißen, die nicht zur Klasse III gehören;

c)

beim Gamswild: vier- bis siebenjährige Gamsböcke und vierbis neunjährige Gamsgeißen;

d)

beim Steinwild: fünf- bis neunjährige Steinböcke und fünfbis elfjährige Steingeißen;

e)

beim Muffelwild: drei- bis fünfjährige Widder und drei- bis sechsjährige Schafe.

3.

Zur Altersklasse I (Ernteklasse) gehören:

a)

beim Rotwild: zehnjährige und ältere Hirsche;

b)

beim Rehwild: fünfjährige und ältere Rehböcke;

c)

beim Gamswild: achtjährige und ältere Gamsböcke und zehnjährige und ältere Gamsgeißen;

d)

beim Steinwild: zehnjährige und ältere Steinböcke und zwölfjährige und ältere Steingeißen;

e)

beim Muffelwild: sechsjährige und ältere Widder und siebenjährige und ältere Schafe.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 T-ZDJ 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 T-ZDJ 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 T-ZDJ 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 T-ZDJ 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 T-ZDJ 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-ZDJ 2004 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 T-ZDJ 2004
§ 3 T-ZDJ 2004