§ 2 T-VSG 2017

T-VSG 2017 - Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Steuer wird für das Aufstellen von Spielautomaten, Glücksspielautomaten und Wettterminals für jeden angefangenen Monat nach festen Sätzen erhoben.

(2) Spielautomat im Sinn des Abs. 1 ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen,

a)

das nur der Unterhaltung und nicht der Erzielung einer vermögenswerten Leistung dient oder

b)

bei dem

1.

einem Spieler eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und

2.

die Entscheidung über das Spielergebnis nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt.

Keine Spielautomaten im Sinn dieses Gesetzes sind Fußball- und Billardtische, Fußball- und Hockeyspielautomaten, Flipper, Dartsautomaten und vergleichbare Spielgeräte.

(3) Glücksspielautomat im Sinn des Abs. 1 ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem

a)

einem Spieler eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird,

b)

die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und

c)

keine Ausspielung nach § 2 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2016, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14 und 21 des Glücksspielgesetzes erfolgt.

(4) Die Steuer für das Aufstellen von Wettterminals und Eingabegeräten nach § 2 Abs. 8 bzw. 9 des Tiroler Wettunternehmergesetzes wird für jeden angefangenen Monat nach festen Sätzen erhoben. Die Steuer ist erst ab drei Geräten in der selben Betriebsstätte zu entrichten.

(5) Die Steuer kann für jeden angefangenen Monat festgesetzt werden wie folgt:

a)

für das Aufstellen von Spielautomaten nach Abs. 2 lit. a wie TV-/Video-Spielautomaten und dergleichen mit höchstens 50,- Euro je Automat;

b)

für das Aufstellen von Spielautomaten nach Abs. 2 lit. b und von Glücksspielautomaten mit höchstens 700,- Euro je Automat;

c)

für das Aufstellen von Geräten nach Abs. 4 mit höchstens 300,- Euro je Gerät.

(6) Die im Abs. 5 lit. a und b angeführten Sätze können um bis zu 100 v. H. erhöht werden, wenn mehr als drei Automaten bzw. Geräte aufgestellt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die aufgestellten Automaten bzw. Geräte in einer Betriebsstätte in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind.

In Kraft seit 11.07.2020 bis 31.12.9999
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