§ 1 T-VSG 2017 Ermächtigung

T-VSG 2017 - Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Über die im § 17 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, bestehende Ermächtigung hinaus sind die Gemeinden nach diesem Gesetz berechtigt, für das Aufstellen von Spielautomaten und von Glücksspielautomaten sowie für das Aufstellen von Wettterminals im Sinn des § 2 Abs. 3 des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes, LGBl. Nr. 58/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, Vergnügungssteuern auszuschreiben. Die Ausschreibung hat durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 T-VSG 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 T-VSG 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 T-VSG 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 T-VSG 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 T-VSG 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-VSG 2017 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 T-VSG 2017