§ 2 T-PSMV 2012

T-PSMV 2012 - Tiroler Pflanzenschutzmittelverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Im Lagerraum und in dessen unmittelbarem Nahbereich sind verboten:

a)

das Essen und Trinken,

b)

das Rauchen und das Hantieren mit Feuer,

c)

die Durchführung von sonstigen gefährlichen Tätigkeiten wie Schweißarbeiten und

d)

die Aufbewahrung von leicht entzündbaren Materialien, die keine Pflanzenschutzmittel sind.

In Kraft seit 16.01.2013 bis 31.12.9999
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